1. Die Beleuchtung der polyethnischen Traditionen im Italien seit dem frühen 1. Jahrtausend: die Überlagerung altitalischer, italisch-indogermanischer, etruskischer, griechischer, punischer und schließlich keltischer Traditionen dort. 2. Institutionelle Parallelentwicklungen in Rom und anderen Völkerschaften Italiens seit dem frühen ersten Jahrtausend. 3. Die literarisch überlieferte rechtsgeschichtliche Legendenbildung für Rom im Lichte der quellenmäßig faßbaren institutionellen Entwicklung einer frühen römischen Stadtvolks- und Amtsverfassung (1) 4. Literatur, Medien, Quellen.
a) Die Zugehörigkeit der Völkerschaften des archaisch-antiken Italien zu unterschiedlichen Sprachkreisen.
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Karte entnommen aus: Putzger. Historischer Weltatlas, Cornelsen-Verlag Berlin 1991101 , S. 4. |
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Karte entnommen aus: Großer historischer Weltatlas, bearb. von H. Bengtson u. a., 3 Bde, Bayerischer Schulbuchverlag, München 1972 (Bd. 1: Vorgeschichte und Altertum), S. 33. |
Sprachlich lassen sich, seit es etwa vom 8. Jht. v. Chr. an eine vom phönizisch-griechischen Schriftkreis geprägte alphabetschschriftliche Überlieferung in Italien und auf den ihm vorgelagerten Inseln (Sizilien, Sardinien und Korsika) gibt, ertruskische, rätische, ligurische, italische, illyrisch-venetische, griechische und punische Sprachformen in überlieferten Inschriften und (späteren) Texten unterscheiden.
Rätische, ligurische und evtl. weitere Sprachformen werden als 'altmediterran', also schon vor den spätbronzezeitlichen Wanderungen in Italien bestehend, aber durch die Wanderungsbewegungen der späten Bronzezeit auf kleinere Räume (Ligurien, rätisches Nordostialien) und insulare Lagen (Korsika, Sardinien, westliches Sizilien) reduziert eingeschätzt.
Beim Etruskischen ist noch nicht geklärt, ob es sich um eine einheimisch-altmediterrane Sprache oder um eine solche altmediterraner Zuwanderer aus dem östlichen Mittelmeerraum handelt, die sich in der späten Bronzezeit an mehreren Stellen (Etrurien, Kampanien) des mittleren Italien niederließen und später in den größten Teil der östlichen Po-Ebene hinein verbreiteten.
Unter den indogermanischen Sprachformen Italiens werden unterschieden eine latino-faliskische Gruppe, die einer ersten Einwanderungswelle nach Nordmittelitalien zugrechnet wird und zu der entwicklungsgeschichtlich auch das Lateinische gehört, und eine umbro-sabellische, die mit einer zweiten Zuwanderungswelle in Zusammenhang gebracht wird und sich in Ostmittelitalien, im innerem Süditalien und in einem Teil Siziliens findet. Die Völkerschaften beider Gruppen werden als 'Italiker' zusammengefaßt. Ihre Herkunft wird am Ostrand der Alpen und im Bereich der ungarischen Tiefebene vermutet - außerhalb des (indogermanischen) Keltischen und des (indogermanischen) Illyrischen als indogermanische Sprachgruppe eigener Art.
Auf eine aus dem Illyrikum kommende Einwanderung dortiger indogermanisch-sprachiger Völkerschaften im Verlaufe der späteren Bronzezeit ist ein illyrisches Sprachgebiet (der Veneter) im heutigen italienischen Venetien und am östlichen Küstenrand Süditaliens (Iapyger und Mesapier) zurückzuführen.
Eine Folge der griechischen Kolonisation des 8. bis 4. Jhts. v. Chr.in Italien und näherer Umgebung ist eine Reihe von Küstenstädten im südlichen Italien (von Tarent bis Neapel und ursprünglich Cumae) sowie an der ligurischen Küste (von Nizza bis Marseille).
Phönizische Sprachgebiete gibt es aufgrund der phönizischen Kolonisation am Westrande Siziliens, im Küstengebiet Sardiniens und Korsikas bis zur römischen Provinzialisierung dieser Inseln seit dem Ende des 1. punischen Krieges (241 v. Chr.).
Seit etwa 400 v. Chr. gibt es eine keltische Einwanderung in die Po-Ebene Norditaliens, durch welche einerseits die Räter Norditaliens in die alpinen Regionen und die Etrusker der Po-Ebene nach Süden abgedrängt oder unterworfen werden.
b) Ursprünglicher ethnischer und kultureller Charakter der Völkerschaften Italiens.
Die verschiedenen Völkerschaften Italiens sind außer durch ihre Sprache auch durch andere teilweise deutlich unterscheidbare kulturelle Ausgangsbedingungen geprägt, deren Wirkungen sich in Italien auf unterschiedliche Weise überlagern, wie z. B. in den Bereichen der süditalischen Küste (griechisch-italisch-illyrischer Einfluß), Siziliens (griechisch-italisch-punisch- elymäischer Einfluß), Kampaniens (griechisch-italisch-etrskischer Einfluß),Latiums (italisch-etruskischer Einfluß) oder Liguriens (griechisch-ligurisch-keltischer Einfluß.
Die altitalisch-vorwanderungszeitlichen Völkerschaften haben eine urspünglich stadtlose, wenn auch nicht festungslose, vor allem auf ortsständiger Kleinlandwirtschaft und -viehzucht, d. h. nicht primär auf Handel und Handwerk beruhende Kultur.
Die ersten italischen Völkerschaften sind in der Zeit ihrer Einwanderung durch die mitteleuropäische Urnenfelderkultur (mit Brandbestattung) geprägt, die sich durch die Einwanderung auf den gesamten mittelitalischen Bereich ausweitet (und später in Rom üblich bleibt). Ferner basiert ihre Lebenshaltung offenbar in stärkerem Maße als bei den atochthonen Vökerschaften Italiens auf Rinderherdenhaltung. Dies ist auch für die Völkerschaften einer zweiten Italiker-Einwanderung anzunehmen, die aber offenbar die Brandbestattung nicht (oder nicht mehr) praktizieren. Auf vorgeschichtliche Prägungen der Italiker durch Lebens- und Denkweisen in Randbereichen des eurasiatischen Steppenraums könnten u. a. alte Landshcafts-, Stammes- oder Kultvereinigungsnamen (wie 'Itali', 'Hirpini', 'Picentes', 'Lukani', 'Luperci') hinweisen, in denen eine Bezugnahme auf mythologische Tiergestalten oder tiergestaltige Gründer- oder Schutzgottheiten zum Ausdruck zu kommen scheint - eine ethnische Eigentümlichkeit, die in der Geschichte vieler Völker des erasiatischen Steppenraums - bis hin zu Proto-Türken und Mongolen belegbar ist (vgl. etwa die im Skript 'Fortwirkung der Antike im byzantinisch und islamisch geprägten Bereich', zu Kap. 7 wiedergegebene Herkunftslegende für die T'u-küe); siehe dazu auch die eigehenden Ausführungen bei A. Alföldi, Die Struktur des voretruskischen Römerstaates, und: Römische Frühgeschichte, wie Literarturangaben unten, u. a. auch zum zur Gründungslegende Roms und zur Bedeutung einer 'Wölfin' darin.
Standort in antik-römischer Zeit: Kapitolshügel in Rom, heute: Konservatorenpalast Rom. Photo entnommen aus: Filippo Coarelli, Rom. Ein archäologischer Führer, übersetzt von Agnes Allroggen-Bedel, Freiburg, Basel, Wien 1980, S. 39.
Die illyrischen Völkerschaften bringen offenbar die Kenntnis der Seefahrt mit, sind in ihrer Lebenshaltung aber primär bäuerlich und fischereibasiert, d. h. nicht städtegründend, handels- und handwerksbezogen.
Dies ist anders bei den Etruskern, den griechischen Koloniegründungen und auch phönizisch besiedelten und beeinflußten Gebieten des größeren italischen Raums (mit Inseln). Hier kommt es überall zu mehr oder weniger bedeutenden Stadtbildungen und zu einer relativ intesiven Entwicklung örtlich und überregional marktbezogenen Handels- und Gewerbetätigkeit. Die unmittelbare Nachbarschaft solcher Stadtbildungen zu benachbarten Völkerschaften ohne ursprümglich städtische Lebensform führt im 1. Jahrtausend zu über mehrere J<hrhunderte hin sich erstreckenden, allmählichen Adaptation der bäuerlichen Siedlungstraditionen an gewerbliche, händlerische politische und administrative Strukturen städtischer Zentren.
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Karte entnommen aus: Großer historischer Weltatlas, bearb. von H. Bengtson u. a., 3 Bde, Bayerischer Schulbuchverlag, München 1972 (Bd. 1: Vorgeschichte und Altertum), S. 33. |
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Abbildungen entnommen aus: Sabatino Moscati , Mario Andreose (Hg.), Die Phönizier, dt. Übersetzung: Doris und Hans-Georg Niemeyer, Hamburg 1988, S. 48 und 51 f. |
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Der große Atlas Weltgeschichte, hg. von E. Stier u. a., Westermann-Verlag, Sonderausgabe München 1990 (Neiauflage Braunschweig 1997), S. 21. |
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Karte entnommen aus: Großer historischer Weltatlas, bearb. von H. Bengtson u. a., 3 Bde, Bayerischer Schulbuchverlag, München 1972 (Bd. 1: Vorgeschichte und Altertum), S. 10. |
Die später nach Italien einwandernden Kelten sind einerseits durch eine in Handel, Handwerk, Kunst und Bauwesen relativ weit entwickelte, aber noch nicht städtisch basierte, teils bäuerliche, teils kriegerisch-adelige Kultur geprägt.
c) Schriftkultur und exemplarische Schriftzeugnisse aus verschiendene Völkerschaften des archaisch-antiken Italien.
In den stadtbasierten, markthandeltreibenden Völkerschaften Italiens ist der durch die Phönizier in den Mittelmeerraum eingeführte, von den griechischen Kolonisatoren aufgenommene Gebrauch der Alphabetschrift üblich und verbreitet sich auf Etrsuker, Latiner, andere Italiker und italische Völkerschaften, einschließlich der Räter des alpinen Raums, von wo sogar ein Dliffusionseffekt nach Norden ausgeht, als dessen Folge u. a. die spätere germanische Runenschrift anzusehen ist.
Die phönizische und die griechischen Formen Alphabetschrift ähneln sich in den verwendeten Schrifttypen in der Frühphase der mittelmeerischen Verbreitung stark. Doch ist der Lautwert einzelner Zeichen hin und wieder unterschiedlich. Das gilt vor allem für die in den griechischen Alphabetformen verwendeten Vokal-Zeichen (a, e, i, o, u/y), die in der phönizischen Schrift für Halbvolkale oder Konsonanten stehen, weil in der semitischen Schriftsprachtradition dieser frühen Zeita aufgrund des Sprachbaus besondere Vokalzeichen als entbehrlich erscheinen. Bei den Völkern des engeren Italien findet nur die griechische Art einer vokalkennzeichnenden Alphabetschrift Anwendung. Auch die Etrusker, die Ligurer, die Räter und die später hinzugekommenen Kelten übernehmen diese Art der Alphabetschrift. Die frühesten Inschriften in Italien sind auf das 8. Jht. v. Chr. zu datieren; erst seither gibt es schriftsprachliches Quellen-Material als Grundlage allgemeinhistorischer Aussagen ebenso wie linguistisch-sprachgeschichtlicher Klassifizierungen.
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Abb. entnommen aus: Harald Haarmann, Universalgeschichte der Schrift, Frankfurt, New York 1990, S. 287 und 453. |
Im folgenden werden einige anschauliche Beispiele der frühen Schriftentwicklung im Italien des ersten vorchristlichen Jahrtausends anhand kleinerer philologisch-archäologisch erschlossener und wissenschaftlich edierter Texte aus dem etruskischen, lukanischen, oskischen und römischen Bereich gegeben. Sie zeigen neben der Unterschiedlichkeit der Sprachen auch die der Schriftgestaltung, die sich im Laufe der Zeit ausprägt. Dazu gehört zum Beispiel auch die Schrifrichtung, die einmal nach rechts, einmal nach links geht und manchmal zeilenweise wechselt. Die hier wiedergegebenen Datierungen und Deutungen der Inschriften beruhen im wesentlichen auf den Ausführungen von Alessando Morandi, Epigraphia Italica, Rom 1982, S.31-35, 48 - 50, 130 - 134 139 f.
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Wiedergegeben und kommentiert in: Alessando Morandi, Epigraphia Italica, Rom 1982, S.31-35. |
Die Inschrift der 'Goldtafel von Pyrgi (Anfang 5. Jht. ) ist eine 'Bilingue': die Tafel enthält auf der einen Seite einen in Sprache und Schrift etruskischen, auf der anderen einen inhaltlich korespondierenden, in Sprache und Schrift punischen Text. sie hat wesentlich zur Entzifferung und zu einer partiellen sprachlichen Erschließung des Etruskischen in Wortschatz und Grammatik beigetragen, die allerdings bis heute immer noch nicht in vollem Umfang gelungen ist. Das Nebeneinander dieser Sprachen auf einer Inschrift, die sich ihrem Inhalt nach in einem Tempel in Caere, einer etruskischen Stadt nicht weit von Rom entfernt, in einem Gebetsraum für eine Göttin befunden haben muß, die zugleich als nach etruskischer Weise als 'Uni' (> Juno) und nach phönizischer als 'Astarte' verehrt wird, zeigt ein enges Miteinnander nicht nur verschiedener Schrift- und Sprach-, sondern auch Religionstraditionen in dem Gebiet, dem teilweise auch Rom aufgrund des langen etruskischen Einflusses dort kulturell zuzurechnen ist. Die Texte der beiden Tafelinschriften lauten - mit geringen, allerdings wohl verfassungsgeschichtlich aufschlußreichen Differenzen - nach Morandi ungefähr so:
"An die Göttin Uni [Astarte]. Dies ist der heilige Schrein, den errichtet und geweiht hat Thefarie Velianas, Gewalthaber [etruskisch 'sal', nicht 'lukomo'; punischer Ausdruck : König, 'melek'] über Chaisrie [Caere], im Monat ZBHSMS [nicht geklärt] als Geschenk in ihrem Tempel und ihrem Bezirk [Bedeutung nicht ganz geklärt], weil Uni [Astarte] seine Herrschaft mit ihrer Hand drei Jahre hindurch im Monat KML, am Tage der Bestattung der Gottheit, bestätigt hat [Bedeutung nicht ganz geklärt]. Die Jahre des Bildes der Gottheit mögen so viele sein wie die Sterne."
Wortgeschichtlich interessant sind die etruskischen Worte 'tmia' (> griech. 'temenos', lat. 'templum'), 'uni' und 'astres' (in 'unial-astres', > 'Juno' und 'Astarte'), 'sal' (> evtl. 'Salii'), 'thefarie' (>'Tiberius'), 'vate' (in 'vateche', > 'vates'). Sie illustrieren den vom Etruskischen ausgehenden Lehnworteinfluß auf das Lateinische. Von den punischsprachigen Worten sei nur die Wendung 'MLK L KJSRJ' (König über Caere) erwähnt. Sie übersetzt die etruskische Herscherbezeichnung 'sal' mit 'melek' (König), obschon der legitime 'König' in einer etruskischen Stadt üblicherweise 'lukumo' heißt. Hier könnte ein Hinweis auf Herrschaftskonflikte bzw. Traditionsprobleme im Caere dieser Zeit vorliegen: der dortige Herrscher könnte den Charakter eines nicht tradtitionsentsprechend voll legitimierten Gewalthabers (in der Art eines in manchen griechischen Poleis der damaligen Zeit üblichen. 'tyrannos' gehabt haben.
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Wiedergegeben und kommentiert in: Alessando Morandi, Epigraphia Italica, Rom 1982, S. 139 f.. |
Die Inschrift von Rossano di Vaglio (4. Jht. v. Chr.) enthält einen lukanisch-sprachigen Text in griechischer Schrift. Dies zeigt die kulturelle Nachbarschaft des lukanischen Gebietes zu den griechischen Küstenstädten Süditaliens an. Sie lautet übersetzt etwa so:
"Während Heirens Pomponis, Sohn des Luk. Pokid., Enkel des Va... das im Turnus von fünf Jahre zu besetzende [Bedeutung von 'pomfok' nicht ganz klar] Amt des Zensors innehatte, ordnete er an, daß bronzene Statuen der beiden Herrscher [entweder der 'Dioskuren' oder eines anderen Götterpaares] angefertigt und aufgestellt würden entsprechend einem Senatsbeschluß, und dieser selbst hat zugestimmt. Sie kosten [Zahl unklar; evtl. 250; nach Morandi, S. 139 : 350] Geldstücke."
Wortgeschichtlich interessant sind u. a. die Worte: 'kensortatei' (>lat. 'censura'), 'pomfok' (>'quinqu[ennis; diese Ergänzung ist nich ganz klar]'), 'segono' (> 'signa'), 'aizono' (>'ahenea'), 'rego' (>'regum'), 'profated' (>'probavit'), 'kosit' (>'constat'). Sie belegen die Sprachverwandtschaft des Lukanischen mit dem Lateinischen, auch was lange Zeit vor dem römischen Ausgreifen nach Unteritalien ähnliche Begriffe der politischen Sphäre betrifft.
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Wiedergegeben und kommentiert in: Leopold Wenger, Zum Cippus Abellanus, Sitzungsberichte der Königlich Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philolog-philosoph. und historische Klasse, Jg. 1915, 10. Abh., München 1915, und: Alessando Morandi, Epigraphia Italica, Rom 1982, S. 130 - 134. |
Die nach Sprache und Schrift oskische Inschrift des 'Cippus Avellinus' ('Stein von Avella', aus dem 3., vielleicht auch schon 2. Jht. v. Chr.) enthält eine vertragliche Vereinbarung zwischen den beiden Stadtgemeinden Nola und Avella über einen auf der gemeinsamen Grenze gelegenen Herakles-Tempel und dessen gemeinsame Verwaltung und Nutzung. Diese Textquelle ist schon den späteren Jahrhunderten des 1. Jahrtausends zuzurechnen ist und liegt schon nach dem letzten Samnitenkrieg (298 - 290 v. Chr.), der zu einer Auflösung des Samnitenbundes und einer entweder direkten Unterstellung eines großen Teils des samnitischen Gebietes unter römische Herrschaft oder zu einer Klientel-Stellung der formell in der Verfassung unabhängiger Bundesgenossen Roms belassenen Stadtgemeinden des früheren Samnitenbundes führt. Trotz der politischen Abhängigkeit der beiden vertragschließenden Gemeinden, die vormals auch zum Samniutenbunde gehörten, ist die Amtssprache des Dokuments oskisch, und es ist im Text auch ein Fortbestand alter politischer Institutionen - wie des 'meddix'- Amtes in Nola oder der ihrer Bedeutung nach nicht ganz klaren, in Rom nicht bekannten Funktion eines bestellten 'sverrunei'-Beamten, wohl eines Richters, in Avella - erkennbar.
Der Text lautet übersetzt ungefähr:
- "A. Von Maius Vestricius, Sohn des Maius Sir, bestelltem Richter und Quaestor in Abella, und Maius Luvcius, Sohn des Maius Puclatus, Meddix degestasius in Nola sowie von den Abgesandten aus Abella und denen aus Nola, welche von ihrem jeweiligen Senat bevollmächtigt wurden, ist folgender Vertrag geschlossen worden:
- Der Tempel der Herakles, der an der Grenze (zwischen beiden Gemeinden) liegt, und das Gelände um diesen Tempel herum, das zwischen den Gemeindegrenzen abgemarkt ist - und zwar aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses, wonach Tempel und Tempelgrundstück in einem gemeinsamen Gebiet liegen und gemeinsamer Nutzung zugänglich sein sollen - werden künftig von beiden Gemeinden genutzt.[Weitere Textfragmente nicht übersetzbar; es besteht eine größere Textlücke. Sinn evtl.: Nolaner und Abellaner können das Gelände in einer dem Tempel angemessenen Weise religiös-kultisch benutzen].
- B. Ebenso können sie auf dem Gelände gegebenenfalls Bauwerke errichten, und zwar auf der abgemarkten tempelzugehörigen Fläche, aber außerhalb der Umgebungsmauern des Herakles-Tempels selbst, beiderseits der dort befindlichen Straße, vor den jeweiligen Grenzlinien [zwischen Tempelbezirk und den beiden Gemeinden] mit Genehmigung des jeweils zuständigen Senats. Ein Gebäude, das die Nolaner bauen, dürfen die Nolaner auch [allein] nutzen, und ebenso dürfen die Abellaner ein von ihnen errichtetes Gebäude ausschließlich nutzen. Aber innerhalb der Umfassungsmauern des Heiligtums dürfen weder die Abellaner noch die Nolaner irgendetwas bauen. Das Schatzhaus, das innerhalb des dieses [engeren] Tempelbereichs liegt, dürfen beide Seiten nur nach einem gemeinsamen Beschluß öffnen. Alles, was irgenwann einmal in diesem Schatzhaus gelagert sein wird, gehört beiden Seiten zu gleichen Teilen. Ferner dient zwischen dem Gebiet der Nolaner einerseits und dem der Abellaner andererseits die Straße überall als gemeinsame Grenze. Die Grenzsteine stehen in ihrer Mitte."
Sprachgeschichtlich interessant sind u. a. die Worte: 'propuked sverrunei' (> lat. ungefähr 'pro pacto arbitro'], kvaisturei (> lat. 'quaestore') 'medikei deketasui' (> lat. etwa 'meddice degetasio'), 'ligatuis' (lat. 'legatis'), senatuis tonginud (> lat. 'ex senatus sententia' oder 'tongitione'), 'saraklud' (> lat. 'sacrum' ), 'terum munikud' (> lat. 'terra communis'). 'thesavrei pukapid' (> lat. thesauri quidquid'), 'eisai viai mefiai teremenniu staiet' (lat. 'ista via media termina stant'). Sie zeigen einerseits eine - wenn auch äußerlich nicht immer leicht erkennbare - archaisch-italische Sprachverwandtschaft deutlich an und lassen auch in der politisch-religiösen und rechtlichen Terminologie ältere - nicht durch die spätere römische Vorherrschaft im oskischen Italien bedingte - Gemeinsamkeiten erkennen. Auch griechische Lehnworte (Herakles, thesaurus) kommen vor. Siehe auch unten Ubung 2 a.
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Wiedergegeben und kommentiert in: Alessando Morandi, Epigraphia Italica, Rom 1982, S. 192 f. |
Diese Inschrift zeigt eine durch das Fehlen bestimmter Lautzeichen (b, d, g) und durch das Vorhandensein von Vokalzeichen gekennzeichnete Alphabetschrift, die aus diesem Grunde zugleich etruskischer und griechischer Prägung (von Massilia aus) zugeschrieben wird. Dieser Schrifttyp könnte dem entsprechen, was Caeser im 'Bellum Gallicum' (6, 14, 3) als 'griechische Schrift im privaten und öffentlichen Gebrauch' der Gallier beschreibt ("in ... rebus [scil. fere omnibus] publicis privatisque rationibus, Graecis [utuntur] litteris"). Die Bedeutung der Inschrift erscheint wissenschaftlich überwiegend noch unklar. Die Worte und Namen entstammen der keltischen Sprache, sind aber möglicherweise schon teilweise latinisiert. 'Kuitos Lekatus' wird etwa als 'Quintus Legatus' gelesen. Das Wort 'karnitus' steht wohl für die Errichtung eines größeren Grabmonuments, deretwegen die neben 'Kuitos Lekatos' namentlich genannten weiteren Personen - 'Anapokios', 'Setupokios', möglicherweise Sohn eines 'Esenakotios', ferner 'Anareuiseos' und 'Tonatalos' - , allesamt wohl aus der Sippe der 'Tonatos-Söhne',an dieser Stelle lobend genannt werden. Die senkrecht gestellen Worte 'takos toutas' bedeuten evtl. 'im Auftrage des Volkes'. Die Wortfragmente in der Kopfzeile lassen sich nur unvollkommen entziffern. Vielleicht enthalten sie eine Bemerkung etwa der Art 'Zu Ehren des Begrabenen'.
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Wiedergegeben und kommentiert in: Alessando Morandi, Epigraphia Italica, Rom 1982, S.48-50; ferner: Fontes Iuris Romani Anteiustiniani (FIRA) Bd. I: Leges, ed. Salvator Riccobono, Florenz 1968 2, S, 19 f.; Filippo Coarelli, Rom. Ein archäologischer Führer, (1974), Freiburg u. a. O. 1980, S. 63 - 65. |
Hier handelt es sich um die nur sehr fragmentarisch erhaltene Inschrift aus dem Bereich des sog. 'Lapis niger'; dieser Name ist eine auf die Inschriftbasis, einen zylindrischen Stein, selbst nicht passenden Bezeichnung für einen nach der Überlieferung bei dem antiquarischen Schriftsteller Festus in der Antike vorhandenen, dem Stadtgründer Romulus geweihten 'Stein', den man erst in unserer Zeit mit dem Aufstellungsort des die Inschrift tragenden Säulenfragments gleichsetzte. Dieses wurde im Bereich des antiken Forum Romanum nahe dem Triumphbogen des Kaisers Septimius Severus und dem antiken 'Comitium' erst im Jahre 1899 bei Grabungen freigelegt. Es dürfte eine der ältesten, wenn nicht die älteste rechtsregelnde Inschrift sein, die bisher in Rom archäologisch entdeckt wurde. Nach archaischem Schrifttyp und sehr altertümlicher Sprachform könnte sie auf das 6. Jht.datiert werden. Allerdings sind nur noch wenige Worte erhalten und noch weniger ohne Mehrdeutigkeit rekonstruierbar. Klar erscheinen: 'quoi ho... sakros es ... ' (klass.-lat. 'qui hoc ... sacer esto'; übersetzt etwa: 'wer dies..., der soll verflucht sein} Die anderen sind in ihrer Bedeutung nicht eindeutig festlegbar: 'recei' (klass.-lat. 'regi'; Bedeutung unklar, evtl. Dat. von 'rex', aber nicht unbedingt bezogen auf den 'König' der 'Königszeit'; es kann etwa auch ein 'rex sacrorum' oder aber etwas ganz anderes gemeint sein); 'kalato rem hap...' (klass.-lat. evtl. zu lesen als : calato rem cap[tam], die Ergänzung ist umstritten; denkbare Übersetzung etwa: 'er soll die Sache, von der er Besitz ergriffen hat, ausrufen'); 'iouxmenta kapia dotau... (klass.-lat. evtl.: 'iumenta capta dotav[e]'; Ergänzung und Deutung umstritten; denkbare Übersetzung: 'ein in Besitz genommenes Zugtier'); ...od iouvestod loiuquiod' (klass.-lat. evtl. zu lesen: '|vot]o iusto liquido'; Deutung und Ergänzung umstritten; denkbare Übersetzung etwa: 'aufgrund eines gerechten und einleuchtenden Urteils)'. Die Deutungen, die dem gesamten Text gegeben werden, sind außerordentlich unterschiedlich. Einigermaßen sicher ist nur, daß es sich nach Standort und Inhalt der Inschrift um eine zur öffentlichen Kenntnisnahme auf dem Forum Romanum ausgesstellte Vorschrift handelt, die der Öffentlichkeit gegenüber etwas Schwerwiegendes, weil mit Androhung sakralrechtlicher Folgen für den Fall der Nichtbeachtung Versehenes anordnet. Demgemäß kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Einmal könnte es sich um einen für das öffentliche Leben wichtigen sakralrechtlichen Text, etwa öffentliche Auguriums-Handlungen betreffend, handeln: Dafür könnte die Erwähnung der 'iouxmenta' sprechen: Zugtiere, die im Zusammenhang mit einem Divinationsverfahrens zusammengespannt waren, waren in Rom kultisch-traditionell besonders sorgfältig zu behandeln und zu beobachten (Cicero, De divinatione 2, 36: "nos augures praecipimus, ne iuges auspicium obveniat, ut iumenta iubeant diuiungere'" - "die Auguren sagen uns, wir sollen Gespanntiere während einer Auguriums-Handlung auseinanderspannen, damit sie den kultischen Vorgang nicht stören"). Inhaltlich könnte es sich bei einem an dieser Stelle veröffentlichten Text aber auch etwa um die justiziell wichtige Bekanntgabe eines Verfahrens für Parteien handeln, die um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Gerade an dieser Stelle ("in comitio aut in foro") sieht etwa das 12-Tafelgesetz (1. Tafel) die Klageerhebung bei Rechtsstreitigkeiten vor. Dies angenommen, könnte es sich bei dem Text um Vorschriften für die Klageerhebung handeln, also etwa um die Regelung der Besitzverhältnisse von Sachen gehen, die zwischen den Parteien im Streit befangen sind und vor Gericht als Eigentum bzw. als nicht der Gegenseite gehörig erklärt werden. Ferner könnte nach den Textfragmenten an eine Eidesleistung der Parteien, an die öffentlichen Bekanntmachung und Beschreibung der im Streit befindlichen Sachen, an ihre einstweilige gerichtlich Verwahrung oder/und an eine gerichtliche Zwischenentscheidung über den Besitz bei klarer Sachlage gedacht werden. - Diese Deutungsbreite ist durchaus bezeichnend für den Fall methodisch nicht aufhebbarer Unsicherheiten gegenüber archaischen Inschriften. Zur Deutung siehe die angegebene Literatur, etwa Filippo Coarelli, Rom. Ein archäologischer Führer, (1974), Freiburg u. a. O. 1980, S. 63 - 65, oder Alessando Morandi, Epigraphia Italica, Rom 1982, S.48-50.
2. Institutionelle Parallelentwicklungen in Rom und anderen italischen Völkerschaften des frühen ersten Jahrtausends.
Auch in den politisch-rechtlichen Traditionen einzelner archaischer Völkerschaften gibt es einige in den Quellen noch faßbare charakteristische Momente, dis sich im Bereich der Stadtverfassungen typologisch etwa folgendermaßen aufgliedern lassen:
Latinische Traditionen der politischen Verfassung. Hier gibt es alte stammesbundliche Traditonen und etwas jüngere Stadtverfassungen, die in Analogie zur inneren Ordnung der politisch verfaßten Markt- und Hafensiedlungen ('Städte') des griechischen, etruskischen und punischen Bereichs entstehen. An der Spitze des Latinerbundes, der als Stammesbund im Laufe der Zeit zu einem Städtebund wird, steht seit alters offenbar ein Führungskollegium, in dem bei Bedarf oder prinzipiell ein dominantes Führungsamt (archaische Dictatur oder Praetur) die Oberleitung hat,. Ferner gibt es eine Bundesversammlung und einen gemeinsamen religiösen Kult. In den Stadtverfassungen des Latinerbundes wird diese Struktur aufgenommen, wenn auch modifiziert. An der Spitze steht typischerweise ein Zweierkollegium, ggf. aber auch ein größeres, in dem ein König mit politischem Initiativrecht, priesterlichen, jurisdiktionären und militärischen Kompetenzen die Oberleitung hat. Auf einer 'Kurien'-Verfassung der Verwandtschaftsverbände ('gentes') des städtischen Gemeinwesens basiert sowohl ein 'Senat' als auch eine Volksversammlung als auch eine Verfassung des Militärwesens. Außer in Rom ist ein solcher Stadtverfassungstypus auch in anderern Latinerstädten teilweise nachweisbar, und zwar noch bevor sie im Latinerkrieg d. J. 340 - 338 unter römische Vorherrschaft geraten.
Etruskische Traditionen der politischen Verfassung. Die bereits im 10. Jht. in Italien archäologisch nachweisbaren Etrsuker bilden dort von Anfang an stadtartige Höhensiedlungen. Über deren Verhältnis zueinander ist nichts bekannt, doch dürfte es sich um mehr oder weniger stabile Bundesbeziehungen gehandelt haben. Für die im 7. Jht. v. Chr.stattfindendepolitische-militärische Expanion der Etrusker nach Norden in die Poebene, nach Osten und Südosten in das Gebiet der Umbrer und Latiner sowie in den Bereich Kampaniens und sogar nach Korsika ist eine effektive Form gemeinsamen Handelns der etrsukischen Stadtbildungen inm etrurischen Kernbereich vorauszusetzen. Die nach Übernahme der phönizisch-griechischen Aplphabetschrift seit dem 8. Jht. v. Chr. vorhandenen etruskisch-sprachigen Inschriften weisen die Existenz eines 12-Städte-Bundes ('mechl rasnas') aus, an dessen Spitze ein Priesterkönig ('lukumo'; lat. ungefähr rex) mit weitgehenden Vollmachten und ein ihm unterstellter 'Regierungschef' ('zilath', lat. ungefähr 'praetor') stehen. Beigeordnet sind weitere Arten von Unterbeamten des Bundeskönigs('marunuch' > lat. ungefähr aedilis). In der Regierung der einzelnen Städte gibt es ebenfalls einen 'lukumo', einen geschäftsführenden Oberbeamten, der dort 'zilach' heißt, und ebenfalls weitere Spezialbeamte ('marniu' > lat. ungefähr 'aedilis', 'purthne' > lat. ungefähr 'quaestor'). Die Lukumonen und die anderen Beamten sowohl auf Bundesebene als auch auf Stadtebene werden gewählt, die Bundesvorsteher von einer Bundesversammlung, die Stadtkönige und die städtischen Beamten offenbar von der Bürgerschaft, die, soweit erkennbar, - wie in Rom - zunächst gentil organisiert ist. Die römisch-griechische Berichterstattung über die Etrusker gibt ferner an, der etruskische Brauch, die Könige in ihrer Amtsstellung durch zwölf beigegebene 'Liktoren', die Purpurtoga und einen Thronsessel ('sella curulis') zu kennzeichnen, sei von den etruskischen unter den römischen Königen auf Rom übertragen worden (Dionys. von Halikarnassos, ant. 3, 61 f.).
Oskische und andere italische Traditionen der politischen Verfassung. Bei den italischen Völkerschaften außerhalb des latinischen Bereichs gibt es Bundesbildungen mehrerer Gemeinwesen, z. B. den Samniten-Bund oder den Lukaner-Bund, und für sich stehende Gemeinden, zumeist nicht-städtischen Charakters. An der Spitze des Samnitenbundes steht ein Führungskollegium der 'meddices' der einzelnen Migliedsgemeinden mit einem besonders hervorgehobenen, aber immer nur für Kriegszeiten von einer Bundesversammlung gewählten Regenten oder Oberkommandierenden des Bundes. Ähnliches gilt für den Lukanerbund. In den italischen Einzelgemeinden gibt es durchweg ebenfalls gewählte kollegiale Führungen, deren Mitgliederzahl zwei betragen (wie bei den oskischen 'meddices' ['Richtern'] oder den umbrischen 'marones' [ vom etrusk.'marniu']), aber auch höher sein; die Viererzahl (späterer römischer 'Munizipaltypus') oder die Achterzahl (etwa in einigen Sabinerstädten) sind neben der Zweierzahl üblich. Im Kollegium gibt es in der Regel einen regierenden Vorsitzenden (wie den 'meddix touticos' im oskischen Bereich). Die traditionellen Amtsbezeichnungen unterscheiden sich teilweise von den latinischen, teilweise sind siediesen im Sprachausdruck ähnlich, wenn auch mit anderen Bedeutungen ausgestattet, so etwa die Ämter eines nicht-lateinischen 'dictator', 'aedilis', 'quaestor', 'censor' oder 'magister'. In den Gemeinden gibt es regelmäßig einen 'Stadtrat' ('senatus') und ein in Abteilungen (z. B.'decuviae') gegeliedertes Volk, das an der Gesetzgebung und politischen Beschlüssen mitwirkt.
Die griechischen Koloniestädte des süditalischen und ligurischen Bereichs knüpfen in ihrer Ordnung an die verschiedenartigen Polis-Verfassungen ihrer Herkunftsstädte im griechischen Mutterlande an, die Platon und Aristoteles zu ihrer Zeit als unter dem Aspekt einer Gesetzesgeltung negativ oder positiv zu bewertende folgendermaßen typologisiert haben: 'Monarchie' (auch als Wahl- und Doppelstadtkönigtum) - Tyrannis, Aristokratie - Oligarchie, Demokratie - Ochlokratie. Allerdings ist die Verfassungsrealität einerseits komplexer als die Typologie der antiken politischen Philosophen, andererseits gibt es im Vergleich mit den erkennbaren nicht-griechischen Verfasungsformen verschiedene Ähnlichkeiten. Für den griechischen Ausgangsbereich sind a) 'Ethnos-Verfassungen' ohne festgelegten städtischen Mittelpunkt, b) 'Polis-Verfassungen', die aus politischen 'Synoikismen' landschaftlich verbundener Bevölkerungen hervorgehen, c) Kolonie-Verfassungen, welche den Verfassungszustand der Herkunftstädte reproduzieren, mit denen darüberhinaus zumeist für längere Zeit irgendeine Form politischer Zusammengehöigkeit bestehen bleibt, und d) Bundesverfassungen, die die Entscheidungsverfahren und Führungsinstanzen oberhalb formell intakt und souverän bleibender Volks- oder Stadtverfassungen vertraglich regeln.
Für 'Ethnien' und kleinere Polisstaaten überwiegt seit alters ein prinzipiell 'aristokratischer' Typus der Gemeinde- oder Volksorganisation, bei dem die traditionell einflußreichen und vornehmen Familien des Adels erbliche örtliche Leitungsfunktionen und Vertretungsaufgaben innerhalb einer 'senatsförmigen' oberen Leitungsebene ausüben. Ihnen pflegen Wahlmonarchen oder jährlich wechselnde Leitungsbeamte singulär oder kollegial vorzustehen; ein solches Leitungskollegium kann einen, zwei oder mehr, allerdings nicht allzu viele Leitbeamte haben. Das Volk der 'Bürger' pflegt auf die Zahl der familiär altansässigen, waffenfähigen Bürger begrenzt zu sein und in einer Volksversammlung zumindest in begrenztem Umfand an wichtigeren politischen Entscheidungen mitzuwirken. - Diese gewissermaßen traditionelle 'Normalordnung' kann bei größeren, insbesondere auch territorial expandierenden, militärisch und händlerisch aktiven Gemeinwesen in fast allen Aspekten ihrer Organisation problematisch werden. Es pflegen dann nämlich größere interne Interssenkonflikte zu entstehen, die gemäß den jeweils gegebenen Handlungs- und Koalitionsmöglichkeiten der innenpolitischen Interessen- und Machtgruppen etwa zu 'radikaldemokratischen' (wie in Athen) oder zu 'tyrannischen' (wie in Syrakus) oder auch zu 'oligarchischen', einen Teil der Bürgerschaft geplant ausschließenden Formen des politischen Lebens führen können. Bei solchen Entwicklungen handelt es sich aber um quantitativ, in der Gesamtmenge der griechischen Gemeindeverfassungen, relativ selten auftretende, wenn auch wegen ihres politischen Gewichts - wie bei Athen, Korinth, Theben oder Sparta - historisch besonders prominent gewordene Gestaltungen. Ihre Institutionen sind historisch relativ gut belegt und erscheinen - wohl auch aus diesem Grunde - 'differenzierter'und 'dynamischer' als die der 'Normaverfassungen'. - Für die Bundesverfassungen lassen sich ebenfalls mehrere Typen unterscheiden: solche, bei denen ein Gemeinwesen eine militärisch-hegemoniale, nicht ohne weiteres zu beseitigende Stellung hat, und solche, die auf prinzipiell untangierter Gleichberechtigung und Souveränität der Bundesgenossen beruhen. Bundesverfassungen reproduzieren, soweit sinnvoll, auf der Leitungsebene und auf der Ebene der Mitgliedervertreteung in einer Bundesversammlung vertraute Organisationsformen der Gemeindebene, hängen aber - im Falle einer Hegemonie - stark von der Gemeindeverfassung der Hegemonialmacht ab, mit der sie sich - im Falle einer 'Rechsbildung' sogar faktisch oder gar rechtlich eng (wie etwa beim 'ersten attischen Seebund' oder beim 'Korinthischen Bund') verbinden können. - Die im Vergleich zu nicht-greichischen Volks- und Stadtssaatsbildungen im Mittelmeerraum relativ zahlreichen Quellen über die greichische Polis-Geschichte eröffnen nicht nur in die griechischen Verhältnisse, sondern auch in andere - etwa in Italien gegebene - weniger gut bekannte Verhältnisse - wie bei den frühen Römern, Etruskern oder Phöniziern - zumindest strukturell beachtliche Einsichten.
Die punischen Siedlungen des westlichen Mittelmeerbereichs stehen durchweg unter karthagischer Oberherrschaft oder doch unter maßgeblichem Einfluß Karthagos. Ihre innere Ordnung kopert, sofern als Stadtverfassung und nicht als Ordnung eines militärischen Stützpunktes ausgeprägt, soweit bekannt, die kartagische Oligrachie mit ihren zwei jährlich wechselnden Oberbeamten.
In einem solchen Umfeld entwickelt sich die Stadtverfassung Roms in ältester römischer Zeit durchaus nicht aus 'primitiven Anfängen', sondern unter mannigfachen hochkulturellen Einflüssen insbesondere aus der etruskischen und der griechischen Nachbarschaft. Die Fortentwicklung in 'republikanischer' Zeit ist aus den Verfassungszuständen der Umwelt des frühen Rom vielfach besser verständlich als bei einer Beschränkung des Blicks auf die römische Stadtstaatsgeschichte. Das gilt auch für eine Anzahl 'königszeitlicher' und frührepublikanischer 'Frühformen' und 'Besonderheiten' des römischen Stadtstaates, die dem unserer Zeit im allgemeinen vertrauten Schema des differenzierten republikanischen Staatsaufbaus der hochrepublikanischen Zeit nach der literarischen Überlieferung naturgemäß nicht entsprechen.
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AUFGABEN: Untersuchen Sie den beigefügten Quellentext unter folgenden Fragen: a) Welcher Zeit gehört er zu? Von welchen Gemeinwesen ist die Rede? b) Worum geht es rechtlich? b) Welche politischen und rechtlichen Institutionen sind im Hintergrund des Geschehens auszumachen und worin erinnern sie - oder erinnern sie nicht - an die römischen Verhältnisse? Die Inschrift von Avella in Umschrift, lateinischer und deutscher Übersetzung. Texte der Umschrift und der lateinischen Übersetzung entnommen aus:Leopold Wenger, Zum Cippus Abellanus, Sitzungsberichte der Königlich Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philolog-philosoph. und historische Klasse, Jg. 1915, 10. Abh., München 1915, S. 5 - 7. Übersetzung von C. Gizewski. Siehe auch: Abbildung des oskischen Textes. |
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AUFGABE: Lesen die Texte sorgfältig durch und vergleichen Sie ggf. Übersetzung und Urtext. a) Würden Sie, auch wenn Sie nur begrenzte altsprachliche Kenntnisse haben, irgendwelche Textstellen vielleicht anders übersetzt haben? b) Welche Rechtsmaterien der frühen römischen Rechtsepoche erscheinen den Römern sehr viel späterer Jahrhunderte berichtenswert? Welchen systematischen Gebieten des Römischen Rechts gehören sie zu? c) Welche Überlieferungsgeschichte ist für einzelne Textquellen erkennbar? Was an den Mitteilungen der verschiedenen Autoren erscheint im nachhinein historisch eher etwas konstruiert, was als eher aus alten oder älteren Texten stammend? Aus der literarische Überlieferung archaischen römischen Rechts. Griech. und lat. Textauszüge entnommen aus: Fontes Iuris Romani Anteiustiniani (Abk. FIRA), 3 Bde, Bd. 1: Leges, Hg. S. Riccobono u. a., Florenz 1968, S. 3 - 18. Dt. Übersetzung: C. Gizewski. |
Aus der frühen Geschichte des Latinerbundes vor dem legendären Beginn Roms i. J. 753 v. Chr.und der Stadt Rom in ihten ertsen Jahrhunderten - der 'Königszeit' liegen konsistente Quellenzeugnisse, aus denen sich eine Vorstellung über die damaligen Rechtszustände und -entwicklungen ergeben könnten, nicht vor. Die frühesten römischen Inschriften gehören dem frühen 6. Jht. v. Chr. an; dazu zählt auch die oben erläuterte Inschrift vom 'Lapis Niger' in Rom. Was uns heute über die Zeit vor dem Bestehen einer 'Stadt Rom' und was über die ersten Jahrhunderte dieser Stadt bekannt ist, ergibt sich einerseits aus einer Berichterstattung verschiedener uns erhaltener römischer oder griechischer Autoren, zu deren frühesten Cato und Polybios (2. Jht. v. Chr.) - also Autoren sehr spät nach der römischen Frühzeit liegender Epochen - gehören, ferner aus bus in das 6. Jht. zurückreichenden, allerdings oft nur fragmentarisch erehaltenen oder inhaltlich nicht ergiebigen epigraphischen Texten und schließlich aus schlußfolgerungsgeeigneten archäologischen Resten. Soweit die uns berichtenden literarischen Autoren ihrerseits erkennbar Texte und Sprachformen direkt mitteilen oder verwenden, die aus sehr viel früheren römischen Epochen stammen - wie etwa über 'die XII-Tafelgesetze', führt auch derartiges Quellenmaterial zuverlässiger in diese früheren Zeiten zurück. Es steht also eine relativ ausführliche literarische Überlieferung allerdings relativ später Epochen der römischen Geschichte neben den begrenzten Möglichkeiten sprachgeschichtlicher, epigraphischer und archäologischer Analyse.
Der literarischen Überlieferung in Rom über die eigene Frühzeit gegenüber gibt es immer wieder naheliegende Gründe einer Quellenkritik: sie enthält nicht nur einen vermutlich vielfach wahren, wenn auch im einzelnen zumeist nicht sicher abschätzbaren Gehalt an historischen Mitteilungen, sondern auch ein im Laufe der Jahrhunderte entstandenes und ständig fortentwickeltes historisches Selbstbild 'der Römer'. In ein solches Selbstbild gehen zeitlich bedingte Modifikationen und auch praktisch-applikative Schwerpunktbildungen - etwa im Hinblick auf die dominierende Politik (Beispiel: Darstellung der geschichtlichen Herkunft und Mission des Augustus in Vergils 'Aeneis') oder im Hinblick auf die gültige Rechtsordnung (Beispiel: Hinweise auf einen 'mos maiorum') ein. Was dabei die literarischen Aussagen über die römische Rechtsordnung früherer oder frühester Jahrhunderte der Stadtgeschichte betrifft, so lassen sich deshalb grob zwei Arten von Textüberlieferung unterscheiden, solche, die mehr oder weniger partikular authentisches einschlägiges Textmaterial mitteilen, das ihnen zu ihrer Zeit noch zugänglich zu sein scheint (wie z. B. die antiquarisch-etymologischen Worterklärungen des Festus), und solche, die ein auf die Geschichtstradition ihrer Zeit aufbauendes, manchmal politisch zweckbezogens und gewichtetes, insoweit lietarisch abgrundetes und eindrucksvolles Bild unzulässig abgerundetes Bild von einer maßstabsetzenden Gründungs- und Königszeitgeschichte Roms vorlegen (wie z. B. die Berichterstattung des Livies, des Dionysios von Halikarnassos oder des Plutarch über die römischen Könige.
Die Rekonstruktion der frühen römischen Rechtsordnung und ihrer Entwicklung muß aus diesem Grunde in starkem Maße von Hypothesenbildungen bzw. umfänglicheren möglichst plausiblen Konzepten ausgehen. Dabei liegt es nahe, die aus von den Nachbarvölker der Latiner und Roms bekannten institutionellen Traditionen mitzuberücksichtigen. Zu den Grundannahmen gehört dabei folgendes:
a) Die Latiner bringen - wie die anderen Italiker - bei ihrer Einwanderung nach Italien Organisations- und Rechtsformen eines Stammeslebens mit, das nicht städtisch, sondern bäuerlich-viehhalterisch geprägt ist. Diese dürften sich etwa in den religiösen Traditionen des Latiner-Bundes ausdrücke, vielleicht auch in tribalen und gentilgenossenschaftlichen Einteilungen der Vevölkerung.
b) Die Latiner übernehmen spätestens seit dem 8. Jht. - wahrscheinlich in enger kultureller Interaktion - von den benachbarten Etruskern und Griechen städtische Formen der Siedlungsorganisation und einer darauf aufbauenden Bundesbildung. Gerade bei den grundsätzlichen Strukturen ihres stadtpolitischen Lebens kann man eine Außenprägung nach etrsukischem oder/und griechischem Normalmuster annehmen. Dieses typische Muster kennt schon im 7. und 6. Jht. folgende Elemente: ein für administrative, militärische und politische Zwecke in Abteilungen gegliedertes Volk, eine grundsätzlich politisch bei essentiellen Angelegenheiten des Gemeinwesens, manchmal bei wichtigen Gerichtsentscheidungen, bei Beamtenwahlen und bei dem Beschluß verbindlicher Normen für die Bürgerschaft mitbestimmende Volksversammlung, einen Senat als politisches Beschlußorgan einer oligarchichen Führungsschicht mit starkem patronalen Einfluß auf die Bevölkerung und ein feste Gruppe wählbarer, mit großen Machtbefugnissen ausgestatteter städtischer Oberbeamter einschließlich eines ebenfalls wählbaren 'Oberst-Beamten'; dieser kann nach diesem typischen Muster entweder ein jährlich wechselnder 'primus inter pares' oder ein dauerhaft amtierender sakraler 'rex' oder ein usurpatorisch zur Macht gelangter 'Stadtherr' [tyrannos] sein. Die politische Form einer Bundesorganisation verschiedener Stadtvölker - mit einer gemeinsamer Repräsentantenversammlung, einem aus den Stadtobersten bestehendem Leitungsgremium und einer faktisch oder rechtlich hegemonialen Stadt als Bundeszentrum - , die für die frühe Geschichte Roms als letztlich hegemonialer Stadt des Latinerbundes historisch wichtig ist, dürfte ebenfalls unter einer Prägung durch das griechische und/oder etrsukische Beispiel stehen. Die Zeit einer etruskischen Expansion auf Nord- und Mittelsüditalien im 7. und 6. Jht. hat sowohl Rom als auch die Städte des Latinerbundes in größerem Umfang, wenn auch nicht vollständig in den Herrschaftsbereich des etruskischen Bundes einbezogen und daher in besondere Weise auf Rom prägend gewirkt. Dies betrifft deutlich etwa den religiösen Kultus und das Sakralrecht.
c) Zu den althergebrachten archaischen Rechsstrukturen Roms gehören wahrscheinlich folgende Institute: die rechtlich autonome Stellung familiärer Gewalthaber in einer ihnen zugewiesenen Sphäre subjektiver Herrschaftsrechte ('familia', Privatrechtsspäre), die agnatische Struktur der Erbverwandtschaft und Gentilgemeinschaft, die sakral- und statusrechtliche Bedeutung des Patronats (familiäre Angliederung und politisch-rechtliche Vertretung der 'Plebejer'), die feierlich-zeremoniellen Formen des Rechstverkehrs bei Vertragsbindungen und der Übertragung privater Herrschaftsrechte, das Sakralrecht des öffentlichen und privaten Kultes, ob aus italischem oder etruskischem Erbe stammend.
d) Es gibt daneben aber auch eine unter archaischen Umständen 'moderne' Seite des frühen römischen Rechts, nämlich dort, wo es griechisch-städtische Formen der Gemeinde-Organisation, der Rechtssetzung und -publikation sowie der Gerichtsbarkeit betrifft. In diesen Zusammenhang ist wahrscheinlich die Entstehung der Zenturiat- und der Tributkomitien neben den Kuriatkomitien, eine möglicherweise frühe Volksbgesetzgebung, eine dynamische Differenzierung der Gemeindeämter (z. B. die Einführung eines kollegialen Leitungsgremiums der Stadt) und eine zumindest bei gewissen bedeutsamen Anlässen stattfindende Publikation des gerichtlich angewandten Rechts für differenzierte Bedürfnisse eines schon städtiusch bestimmten Rechtsverkehrs einzuordnen. Darauf weist eine Inschrift wie die aus dem frühen 6. Jht. stammende vom 'Lapis niger' auf dem römischne Forum deutlich hin. Die XII-Tafel-Gesetze der Mitte des 5. Jhts. dürften schon einen entwickelteren Zustand 'positivierter' Rechtpublikation in Rom wiederspiegeln, nämlich den der veröffentlichten 'Gesetzessammlung'.
LITERATUR:
MEDIEN:
QUELLEN:
LV Gizewski im WS 2000/2001
Autor: Christian Gizewski (EP: gizeoebg@linux.zrz.tu-berlin.de)