| Zum_INDEX |
|
Leider komme ich erst jetzt dazu, der in dem o. g. Beitrag vertretenen Auffassung über den Rechtsstatus des Privatdozenten in einem wichtigen Punkt, nämlich was die Einschätzung der Rechtsfolgen des Begriffs ,nebenberuflicher Hochschullehrer' betrifft, entgegenzutreten. Zwar ist die von Herrn Kollegen Brenner geäußerte Auffassung eine nicht unübliche, sogar im Gerichts- oder im Behördengebrauch (Finanzämter!). Das nimmt ihr aber nichts von ihrer inneren verfassungsrechtlichen und auch wissenschaftsstrukturellen Problematik. Diese möchte ich hier, so knapp es geht, zum Thema machen, auch mit dem Wunsche, daß Kollegen, die durch eine problematische Anwendung des ,Nebenberuflichkeits'-Begriffs betroffen sein sollten, die hier vertretene Auffassung im Konfliktsfalle, wenn nötig, gerichtlich geltend machen. Wie andere wichtige Rechtsfragen des Hochschulbereichs ist diese in Wirklichkeit ein Konfliktthema, und auch hier ist m. E. eine rechtliche Klärung trotz allen Konsens- und Selbstverständlichkeitsscheins in Kollegenkreisen m. E. auf Dauer unvermeidlich.
Ich zitiere den Satz, gegen den sich meine Bedenken richten, im Wortlaut: "Einen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) übt der Privatdozent jedoch [scil. trotz seiner u. a. straf- und haftungsrechtlich relevanten korporativen Amtsstellung] nicht aus, da es sich bei der Privatdozentur nicht um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt, die als Grundlage der Lebensführung zu dienen bestimmt [!] ist . Die allein aufgrund der Lehrbefugnis und damit ohne spezifischen Lehrauftrag [!] der Hochschule wahrgenommene Lehrtätigkeit des Privatdozenten dient weder Erwerbszwecken [!] noch ist sie auf Dauer angelegt [!]; sie bildet insbesondere nicht die wirtschaftliche Grundlage einer Existenz, sondern stellt typischerweise [!] eine vorübergehende Zwischenstation auf dem Weg zum Universitätsprofessor dar. Vor diesem Hintergrund läßt sich der Privatdozent gewissermaßen als nichtbesoldeter Nichtordinarius [!] begreifen."
Dieser - m. E. wesentlich von so etwas wie Legal-Fiktionen und von unnötig engagiert wirkenden Einseitigkeiten bestimmten - Aussage, die der Autor vielleicht ,obiter' gemacht hat, stelle ich die folgenden gegenüber:
1. Nach der gesamten, bisher niemals zweifelhaft gewesenen Wissenschaftstradition in Deutschland sind Privatdozenten, seit es diesen Status gibt, als in Forschung und Lehre ihres Fachgebiets professorengleich Qualifizierte, als Mitglieder der Korporation Universität und als vollwertig einen wissenschaftlichen Beruf Ausübende anerkannt, auch wenn ihnen nicht ein beamtenrechtlicher Status zukommt oder sie nicht in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Universität stehen (U. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, München 1986 2, Nr. 511 ff.). Es ist grundsätzlich ferner möglich,daß sie - bei entsprechendem, wenn auch untypischem Zuschnitt ihrer wissenschaftlichen Aufgaben - sogar professorengleich "im materiellen Sinne" der Hochschullehrer-Definition des Bundesverfassungsgerichts (E 35, 29[126f.]) Hochschullehreraufgaben verrichten.
2. An dieser Tradition hat das geltende Hochschulrahmengesetz des Bundes in seinem § 36 generell nichts ändern wollen und nichts geändert. § 36, Abs. 3 überläßt es ohne jeden Gestaltungshinweis dem Landesrecht, die Stellung der Privatdozenten zu regeln: es trifft selbst in keinerlei Hinsicht, nicht einmal im Hinblick auf eine sog. 'Nebenberuflichkeit' der Privatdozentur, irgendeine zwingende Rahmenregelung (Thieme, w. o., Nr. 512, S. 569 oben; ähnlich: A. Reich, HRG-Kommentar, Bad Honnef 1992, Zu § 36, S. 210).
3. Nirgendwo in einem Bundesland legt ferner m. W. ein Landesgesetz explizit oder gar zwingend fest, daß die Privatdozentur ,nebenberuflich' ausgeübt werden müsse. Nirgendwo in Landesgesetzen ist m. W. ferner der Begriff ,nebenberuflicher Hochschullehrer' in einer Legaldefinition näher ausgeführt. Handelt es sich bei dem Begriff ,nebenberuflich' somit um einen zu interpretierenden gesetzlichen Begriff, so muß er insbesondere auch grundrechtskonform interpretiert werden. Die bloße legislatorische Einführung dieses Begriffes könnte jedenfalls nicht - sozusagen unter der Hand - eine berufsregelnde oder gar -einschränkende Wirkung (Art. 12, Abs. 1, GG) entfalten; denn Eingriffe in ein Grundrecht müssen gesetzlich präzise gehalten sein.
4. Aus einigen Landesgesetzen ergeben sich weitere im Sinne der Tradition interpretierbare Indizien. Gegenüber dem - m. E. traditionswidrig auf den öffentlichen Dienst i. e. S. reduzierten - Mitgliedschaftsbegriff für Hochschullehrer des § 36, Abs. 1 HRG haben verschiedene Landesgesetzgeber in ihren Hochschulgesetzen weitergehende Fassungen dieses Begriffs gewählt, indem sie - wie z. B. das geltende Sächsische Hochschulgesetz in seinem § 81 - nicht nur "Angehörige des öffentlichen Dienstes", sondern das gesamte "hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Personal" mit dem Mitgliedschaftsstatus ausgestattet sehen. In einem Land wie Sachsen müßten daher Privatdozenten, welche als solche hauptberuflich tätig sein wollen - dazu weiter unten - , rechtlich m. E. als Mitglieder, nicht nur als Angehörige der Hochschule behandelt werden.
5. Demnach kann von Gesetzes wegen die Privatdozentur als Hauptberuf ausgeübt werden. Dafür wäre ohne Bedeutung, ob das ,typisch' oder ,untypisch' wäre. Aus der Feststellung einer Typizität kann für einzelne Ansprüche begrifflich nichts, jedenfalls aber nichts Grundrechts-Regelndes folgen; derartiges wäre nur aus allgemeinen, die Werte und Interessen erkennbar abwägenden Rechtsgrundsätzen ableitbar. Eine Typizitätsfeststellung liegt zwar darin, daß der Gesetzgeber mit dem Terminus "nebenberufliche Hochschullehrertätigkeit" - empirisch allerdings nicht ganz zutreffend - deren faktische Häufigkeit hervorhebt. Eine solche Häufigkeits-Aussage besagt aber nur, daß faktisch ein Typus vorliegt; sie schließt das Vorliegen eines anderen - nämlich eines ,hauptberuflichen' - Typus auch der Privatdozentur nicht aus. Sie ist vor allem nicht normativ in dem Sinne, daß alle Privatdozenturen nebenberuflich sein müßten. Der Ausdruck "nebenberuflich" grenzt lediglich - wenn auch terminologisch nur annähernd richtig - rein korporative von beamten- oder sonst dienstrechtlich geregelten HochschuIlehrertätigkeiten ab, um vorhandene - selbstverständlich nicht generell unrichtige - rechtliche Differenzen - etwa in Selbstverwaltung, Wahlrecht oder Lehre - zwischen ihnen formulieren zu können.
6. Die Hauptberuflichkeit einer Privatdozentur bestimmt sich primär nach der beruflichen Wahl des Privatdozenten, dem es nach Art. 12, Abs. 1 GG (dazu: BVerfGE 7,377; 14, 19 [22 "jede sinnvolle erlaubte Tätigkeit"]; also selbst Wahrsagerei) grundsätzlich auch freisteht, eine zeitweilige oder/und überhaupt nicht bezahlte Tätigkeit zu seinem Hauptberuf zu machen, wenn er das will oder auch wenn er das aus beruflichen Gründen muß.
7. Der Privatdozent kann im übrigen ggf. auch einer anderwärtigen, nicht-wissenschaftlichen Berufstätigkeit nebenberuflich nachgehen. Oder er kann seinen Lebensunterhalt aus beliebigen weiteren Quellen finanzieren, ohne deswegen die Hauptberuflichkeit einer Privatdozentur aufgeben zu müssen, wenn er das nicht will und die Schwerpunkte seiner Berufstätigkeit entsprechend gestaltet.
Abschließend noch einige nicht-juristische Bemerkungen zum Problem:
Die hier verteidigte Form der Privatdozentur entspricht völlig ihrem wissenschaftsgeschichtlich dokumentierbaren Sinne und dem Institut einer nicht nur staatlich, sondern auch gesellschaftlich getragenen und gesicherten Wissenschaftsfreiheit. Privatdozenten sind , seit es sie gibt, 'ehrenamtlich', d. h. ohne an der Universität fest verbeamtet oder angestellt zu sein und daraus ein Einkommen zu erzielen, also aus primär wissenschaftlich-ideellen oder aus außeruniversitär-beruflichen Gründen in ihrem Fach und an ihren Universitäten wissenschaftlich-bedarfsgerecht engagiert, dabei ggf. auch vollberuflich und über lange Strecken ihres Lebens. So prekär die persönlichen Einkommensverhältnisse unter solchen Umständen auch sein konnten, so unumstritten war doch andererseits stets der wissenschaftliche Wert ihres Tuns und die wissenschaftliche Gleichrangigkeit mit ihren beamteten Kollegen.
Die heute in der sozialen Wirklichkeit des Hochschulbereichs - und generell des akademischen Berufslebens - gegenüber frühren Epochen zweifellos eingetretenen quantitativen Veränderungen berechtigen nicht dazu, die Tätigkeit ausgewiesener und erprobter Hochschullehrer ohne Beamtenstatus wissenschaftlich und wissenschaftsrechtlich geringer einzuschätzen als in früheren Epochen. Das Gegenteil wäre m. E. - angesichts der gegenüber früheren Zeiten m. E. oftmals nachweislich objektiv gewachsenen wissenschaftlichen Leistungen - gerechtfertigt. Die Privatdozentur wird heute schätzungsweise von ca. 30.000 Personen im gesamten Bundesgebiet ausgeübt; genaue statistische Angaben der Hochschulstatistik in Bund und Ländern fehlen bedauerlicher- und bezeichnenderweise. Zu ihnen gehören leider auch zahlreiche Wissenschaftler, die nach einer erfolgreichen Wissenschaftlerkarriere bis zur Habilitation und darüber hinaus - aus Gründen, die in aller Regel überhaupt nichts mit ihren als hervorragend dokumentierten wissenschaftlichen Fähigkeiten zu tun haben - zeitweilig nicht oder auf Dauer nicht in wissenschaftliche Lebenszeitstellungen an einer Hochschule gelangen können und auch anderwärts nur eingeschränkte, wissenschaftsadäquate berufliche Möglichkeiten haben. Es ist nicht anzunehmen und wäre jedenfalls eine unerhörte, loyalitätsmindernde Rücksichtlosigkeit, wenn der Gesetzgeber, der früher immerhin für äußerste Notfälle eine sogenannte ,Diätendozentur' vorsah, den tendenziell entgeltlosen, produktiven und allgemeinnützlichen Einsatz dieser Wissenschaftler auch noch indirekt sollte bestrafen wollen. Darf diesen Menschen also - ob sie nun zeitweilig unter ihrer Lage zu leiden haben oder dauerhaft - auch noch die Würde eines Berufscharakters ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit abgesprochen werden, nur weil sie gewissermaßen aus ,Berufung par excellence' einer brotlosen Kunst nachgehen?
Es gibt es aber auch noch etwas anderes zu beachten. Unter dem Aspekt einer im Rahmen der Hochschulverfassung an sich möglichen und sinnvollen Verbindung von Hochschulwissenschaft und außerhochschulischer Erwerbspraxis wäre es doch im Sinne eines die Interessen ausgleichenden und motivierenden Konzepts wenig sinnvoll, wenn gerade Privatdozenten, denen in ihrer häufigen beruflich-soziaIen Unsicherheit nur ein einziger Vorteil zukommt, nämlich generell weniger Pflichtaufgaben in Lehre und Selbstverwaltung der Hochschule zu haben als andere Hochschullehrerkategorien, im Vergleich mit diesen eine wissenschaftlich-statusbasierte berufliche Entfaltung zwischen Hochschule und Praxis durch faktische Degradierung mittels unklarer Hochschulrechtsbegriffe erschwert würde. Eine solche ist aber in der Praxis des Hochschulbetriebs nach meiner Kenntnis gelegentlich - wenn auch sicherlich nicht überall - zu beobachten.
3. April 1998 / 23. Febr. 2005
Christian Gizewski (Christian.Gizewski@tu-berlin.de).