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ohne unzulässige oder unsinnige Sprachregelungen.
FORUM
zur Abteilung II
FÜR DIE BEWAHRUNG UND PRAKTISCHE FORTENTWICKLUNG DES KULTURELLEN ERBES UND EIGENWERTES DER DEUTSCHEN SPRACHE.
Hier werden interessante kürzere Leserrekationen oder Kontroversen zum Thema dieser Abteilung wiedergegeben. |
1) Konkreter Vorschlag für eine deutsche Sprachschutzregelung (Entwurf einer Bund-Länder-Vereinbarung "über die allgemeine Amts- und Verkehrssprache Deutsch in der Bundesrepublik Deutschland").
a) Auf dem im Febr. 2001 zeitweilig eröffneten Forum in der Senatsbehörde für Inneres Berlin, auf dem der Vorschlag des Innensenators, ein deutsches Sprachschutzgesetz zu schaffen, diskutiert werden konnte, veröffentlichte der Autor Gizewski am 22. Febr. 2001 den folgenden Vorschlag.
Zu der auf diesem Forum geführten Diskussion möchte ich einen konkreten Entwurf einer möglichen Regelung beitragen. M. E. ist ja über eine allgemein gehaltene Forderung nach Schutz für die deutsche Sprache schwer zu entscheiden, wenn man nicht weiß, was Zustimmung oder Ablehung konkret bedeuten. In den Entwurf habe ich auch eine m. E. konstruktive Lösung für das derzeitige 'Rechtschreibproblem' hineingepackt; denn letzlich ist die sog. 'Rechtschreibreform' ein Beispiel für ein mißlungenes Sprachregelungsgesetz, und man sollte bei dem von mir prinzipiell unterstützten Vorschlag Herrn Senator Werthebachs nicht ähnliche Fehler machen, sondern alte möglichst korrigieren.
Es folgt der Entwurf einer Bund-Länder-Vereinbarung "über die allgemeine Amts- und Verkehrssprache Deutsch in der Bundesrepublik Deutschland".
Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder der Bundesrepublik Deutschland sind sich darüber einig, die folgenden Rechtsgrundsätze zum Gegenstand einer gleichlautenden Gesetzgebung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zu machen.
§ 1 Sicherung einer funktionsfähigen deutschen Amts- und Verkehrssprache.
(1) Der Staat erkennt an, daß er für die allgemeine Regelung der gesprochenen und geschriebenen Sprache nach Maßstäben einer freiheitlichen Verfassung grundsätzlich unzuständig ist. (2) Gesetzliche oder administrative Regelungen dürfen und sollen jedoch sichern, daß es eine funktionsfähige Amts- und Verkehrssprache für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und alle Bereiche des dortigen Amts- und Geschäftsverkehrs einschließlich des Schulwesens, der wissenschaftlichen und der technischen Kommunikation sowie der Verbraucheraufklärung und Werbung für die Einwohnerschaft des Staates gibt. Dies ist in Deutschland das Deutsche. (3) Die gesetzlich vorgesehene Förderung von Minderheitensprachen auf dem Gebiete der Bundesrepublik für den Amts- oder Privatverkehr wird davon nicht berührt.
§ 2 Umfang des Sprachschutzes.
(1) Im Sinne des § 1, Abs. 2 staatlich zu fördern und für die allseitige Verwendung im Amts- und Geschäftsverkehr zu garantieren ist die natürliche, nicht durch politische oder privatrechtliche Anordnungen reglementierte deutsche Amts- und Verkehrssprache sowohl in ihrem traditionellen Bestand als auch in ihren Neubildungen, die linguistisch nachweislich der deutschen Allgemeinsprache oder funktionellen Sondersprachen des Deutschen zuzuordnen sind. (2) Soweit für den Bereich der Bundesrepublik schriftlich oder medial andere Sprachen und Ausdrucksformen verwendet werden, ist ihnen auf Verlangen ihrer eindeutig bestimmbaren staatlichen oder privaten Adressaten im Bereich der Bundesrepublik eine deutsche Übersetzung beizugeben, wenn dies im Interesse einer irrtums- und täuschungsfreien Verständigung ohne die Zumutung fremdsprachlicher Kenntisse an den Adressaten geboten ist.(3) Die Anordnung oder faktische Erzwingung des Gebrauchs ausländischer Sprachen, auch für den internen Dienstgebrauch in Unternehmen oder für die Verwendung in der wissenschaftlichen Lehre, ist im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig.(4) Die Behörden haben auf die Durchsetzung dieser Grundsätze zu achten. (5) Privatleute können ihr Recht einklagen.
§ 3 Deutscher Sprachrat.
Unter angemessener Beteiligung aller schwerpunktmäßig der wissenschaftlichen Erforschung und Lehre der deutschen Sprache dienenden Hochschulinstitute und Akademien in der Bundesrepublik, fakultativ auch der anderen Institutionen der Sprachfforschung und -pflege, wird von Bund und Ländern gemeinsam ein 'Deutscher Sprachrat' in Form einer weisungsunabhänigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geschaffen, welche mittels exekutiver Ausschüsse Aufgaben der Sprachbegutachtung, Sprachförderung und Sprachkonsultation für den deutschen Sprachbereich wahrnehmen und dabei mit entsprechenden Einrichtungen anderer deutschsprachiger Länder zusammenarbeiten soll.
§ 4 Rechtschreibung.
(1) In den Schulen wird eine Rechtschreibung unterrichtet, die in Deutschland historisch gewachsenen, heute üblichen Standards der deutschen Schriftsprache entspricht und die Aufnahme des gesamten schulisch zu vermittelnden deutschsprachigen Schriftguts erleichtert. (2) Bei der unterrichtlichen Vermittlung der deutschen Schriftsprache an Ausländer oder Schüler der Anfangsklassen können auf Anordnung der Kultusbehörden der Länder vereinfachte Formen der Rechtschreibung gelehrt werden, mit der Maßgabe, didaktisch eine spätere Angleichung der Rechtschreibkenntnisse an traditionelle Normalstandards der Schriftsprache zu erreichen. (3) Um bei der Bewertung orthographischer Schülerleistungen im Unterricht die Lehrer zu entlasten und Schüler nicht mit unsinnigen Notennachteilen zu belasten, ist angesichts der gegenwärtigen Unordnung in den deutschen Rechtschreibverhältnissen von den Kultusbehörden ein Toleranzrahmen festzulegen, der die schulische Überprüfung von Rechtschreibkenntnissen auf ein tolerables Minimum beschränkt. (4) In Übereinstimmung mit der durch Art. 5 GG garantierten allgemeinen Freiheit des sprachlichen Ausdrucks darf kein Angehöriger der öffentlichen Verwaltung - einschließlich des schulischen Bereichs - bei amtlichen Verrichtungen auf bestimmte amtlich neu eingeführte, von den üblichen Standards der Schreib- und Schriftsprache abweichende Normen des Sprach- und Schriftausdrucks verpflichtet werden, es sei denn, der einmalige, konkrete und begrenzte Zweck der Amtsverrichtung erfordere ein bestimmtes Sprach- und Schreibverhalten im konkret begründeten öffentlichen Interesse. Entsprechendes gilt für private Bedienstete. (5) Gegen eine im Widerspruch zum Recht auch des öffentlichen und des privaten Bediensteten auf freien sprachlichen Ausdruck erfolgende dienstliche Verpflichtung zu einem bestimmten Sprach- und Schriftgebrauch steht dem davon Betroffenen das Recht zu, verwaltungs- oder zivilgerichtlich Unterlassung zu beantragen.
Prof. Dr.Christian Gizewski.
b) Darauf antwortete Herr Peter Limberg (p.limberg@hkm.hessen.de) am 23. 2. 2001 auf dem 'logsys-de'-Forum wie folgt (Text geringfügig angepaßt):
Sehr geehrter Herr Gizewski, ich habe mit Interesse Ihren Entwurf über eine Vereinbarung zur allgemeinen Amts- und Verkehrssprache Deutsch in der Bundesrepublik Deutschland gelesen.
Sie erkennen richtig, dass eine solche Vereinbarung nur auf Länderebene unter Beteiligung des Bundes hergestellt werden kann. Sie nennen den Vereinbarungsinhalt "Rechtsgrundsätze". Woher werden diese abgeleitet und von welcher rechtlichen Basis soll die Vereinbarung hergeleitet werden? Davon unabhängig ist eine Vereinbarung (geschlossen zwischen Partnern, die auf eigene Rechte zu Gunsten der Vereinbarung verzichten) kein Gesetz.
Unabhängig von den normativen Fragen zu einzelnen Punkten:
§ 1 (1) : Der Staat ist unzuständig und hat hier keinerlei Regelungsbefugnis. Das Selbstverständnis kann nur kausal ausgedrückt werden. - (2) Die Funktionsfähigkeit der Amts- und Verkehrssprache ist - ganz
knapp - als notwendig darzustellen ("dürfen und sollen" ist unüblich). "In Deutschland das Deutsche" ist unscharf und gibt zu Missdeutungen Anlass. Weglassen.§ 2 (1) Der Absatz hat drei Elemente und sollte diese durch eigenständige Sätze kurz ausdrücken. - (3) Sehr heikel. Die Vereinbarungs-Partner könnten divergieren. Der Absatz unterstellt Strafbarkeit. Der § /die §§ wird/werden jedoch nicht genannt. - (4 + 5) Mittel und Rechtsweg? Die Vereinbarung nimmt Gesetzeszüge an. Verweise fehlen.
§ 3 Dies ist der Inhalt einer echten Vereinbarung! Die Kultusminister könnten dem zustimmen. Verbindung der Bund-Länder-Ebene und finanzielle Regelung? Hier ist noch viel auszuformen (Zuständigkeiten, nicht "fakultativ", sondern "übergreifend", "einbeziehend" ...).
§ 4 Völlig anderes (Reiz-)Thema. Weglassen!
Mir fehlt leider die Zeit, tiefer einzusteigen. Mit freundlichen Grüßen Peter U. Limberg
c) Darauf entgegnete der Autor Gizewski am 24. 2. 2001 wie folgt:
Sehr geehrter Herr Limberg! Vielen Dank für Ihre nützlichen sachlichen Einwendungen.
1. Ich habe nur einen kurzgefaßten, den Grundideen nach verständlichen Diskussionsvorschlag für eine Bund-Länder-Vereinbarung machen wollen, nicht aber für Bundes- und Ländergesetze, die, auf einer solchen Basis abgestimmt, evtl. auszuarbeiten sind. Ich selbst rede daher nicht von einem 'Gesetz'.
2. Die Gesetzgebungs- und Organisationskompetenz für die Sicheruung der Funktionsfähigkeit der deutschen Sprache als Amts- und Verkehrssprache in der Bundesrepublik Deutschland ist m. E. ein Ausfluß des Verfassungsgedankens einer spezifisch 'deutschen' Staatlichkeit, wie er sich u. a. aus der Präambel des Grundgesetzes ("das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt", "die Deutschen in den Ländern ...") ergibt. Diese Kompetenz kommt je dem Bunde und den Ländern für ihre Aufgabenbereiche und für gemeinschaftlich wahrzunehmende Aufgaben allen gemeinsam zu. Aus dem verfassungsmäßigen Nationalstaatsprinzip geht aber nicht nur eine Kompetenz, sondern auch ein Handlungsauftrag hervor. Das soll die Formulierung "kann und soll" allgemeinverständlich ausdrücken.
3. Die Kompetenz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer einheitlichen Amts- und Verkehrssprache enthält nach meiner Überzeugung nicht das Recht des Staates zu einer weitergehenden inhaltlichen oder formalen Regelung dieser Sprache (Spracheglementierung), sei es in ihren sprechsprachlichen, sei es in ihren schriftsprachlichen Aspkekten. Die in diesem Sinne politisch unregelementierte Sprache ist m. E. nicht nur ein Element der institutionellen und persönlichen Meinungs- und Ausdrucksfreiheit, sondern auch eines der politischen Gewaltenteilung.
4. Die Aussage, daß "in Deutschland das Deutsche" Amts- und Verkehrssprache sei, wird nicht nur des Ausdrucks wegen, der m. E. auch juristisch klar und eindeutig ist, sondern vielmehr wegen der Sache Widerspruch finden. Mit meinem Ausdruck beziehe ich bewußt eine begründete rechtliche und politische Position. Minderheitensprachrechte habe ich dabei erwähnt. Mehrere Amts- und Verkehrssprachen in Deutschland halte ich darüber hinaus aber für unnötig und auch für künftig nicht erstrebenswert.
5. Ich meine, das nicht ganz leicht faßliche sprachlich-systemische 'Sicherungsobjekt' 'Amts- und Verkehrssprache' sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem einheitlichen Satze beschrieben sein. Aber natürlich ist sprachliche Verbesserung immer möglich, wenn der gemeinte Gegenstand dabei derselbe oder ähnlich sinnvoll bleibt. Juristische Formulierungen sind aber auch dann nicht stets auf den ersten Blick in allen Bedeutungselementen verständlich.
6. Die Durchsetzung des Deutschen als in der Bundesrepublik deutschland allseitig verwendeter Amts- und Verkehrssprache schließt nach meiner Vorstellung die parallele fakultative Verwendung anderer Sprachen nicht aus, wo sie sachlich sinnvoll ist. Doch soll deren Gebrauch das Deutsche im Bereich der Bundesrepublik nicht ersetzen dürfen, soweit es um eine schriftliche oder mediale Verständigung oder um die dauernd angewandte dienstliche oder wissenschaftliche Sprechsprache geht. Ich meine, daß dies für die Behörden und Unternehmen pimär eine Organisationsfrage und für die betroffenen Bürger primär eine Frage des persönlichen Anspruchs auf Übersetzung, nicht also eine Frage staatlicher Dauerbeobachtung und ständiger Bestrafung sprachlich 'unkorrekten Verhaltens' sein sollte. Das meinen die Sätze: "Die Behörden haben auf die Durchsetzung dieser Grundsätze zu achten" und "Privatleute können ihr Recht einklagen". Allerdings muß es darüber hinaus aber auch weitere maßvolle Sanktionen für die Nichtbefolgung geltenden, vernünftigen Rechts geben. Diese Passagen sind in der Tat ausführungsbedürftig, aber nicht ihrer Grundidee nach, sondern in ihrer angedachten Gesetzesfassung, die gegenwärtig genau auszudenken vermutlich sehr verfrüht wäre.
7. Bei dem Vorschlag eines 'deutschen Sprachrats' ging es mir vor allem um seine Konstruktion als nicht partei- oder verbandspolitisch oder kommerziell dominierter, primär wissenschaftlich agierender, 'parlamentsartig' strukturierter Einrichtung des autonomen Geisteslebens, von welcher Konsultations-, Förderungs- und Begutachtungsaufgaben für die deutsche Sprache wahrgenommen werden können. Wie diese Aufgaben aussehen, ist, wenn die Kontur der Institution einmal feststehen sollte, sicherlich detaillierter zu konstruieren.
8. Die Beseitigung der sog. 'Rechtschreibreform' als eines nach meiner Überzeugung mißglückten und teilweise verfassungswidrigen staatlichen Eingriffs in die allgemeine Schriftsprache ist vielleicht dadurch möglich, daß man die Lösung von Rechtschreibproblemen als Konsulationsaufgabe einem angedachten Exekutivausschuß eines 'Deutschen Sprachrates' zuweist. Daß es sich um ein 'Reizthema' handelt, kann nicht davon abhalten, im Interesse des nachweislich größeren Bevölkerungsteils, der die 'Reform' nicht annimmt, und derjenigen geistigen Traditionen, die sie dezidiert als sprachlich unsinnig oder gar kulturlos ablehnen, politisch eine Abschaffung zu fordern. Das ist jedenfalls meine Position. Mir liegt dabei an einer konstruktiven Alternative, auch für die evtl. sinnvollen schulischen Aspekte, die die sog. 'Reform' mitlösen wollte. Wenn nicht, bleibt es eben ein Konfliktthema.
Das ganze Problem einer 'deutschen Sprachschutzregelung' ist überhaupt ein 'Reizhema' in der Bundesrepublik. Die dadurch freigesetzte Rhetorik der medial und politisch derzeit dominierenden - sagen wir - Globalisierungsoptimisten und -interessenten wird vermutlich noch größere Purzelbäume schlagen als in der 'Leitkultur'-Diskussion. Es scheint mir heute zunehmend wichtig, daß man sich über derartige Gereiztheiten hinwegsetzt und die Dinge diskutiert und löst, die nach Auffassung vieler zu diskutieren und zu lösen sind. Mit freundlichen Grüßen C. Gizewski
d) Ferner äußerte Herr Hartmut Pilch, Herausgeber des 'logsys-de'-Internet-Forums, am 25. 2. 2001 folgende Bedenken:
Endlich mal etwas Konstruktives. Danke für diesen Vorschlag. Es kann kaum der einzige Vorschlag bleiben, da er in eine eigenwillige dritte Richtung geht.
§ 1 (1) Der Staat erkennt an, daß er für die allgemeine Regelung der gesprochenen und geschriebenen Sprache nach Maßstäben einer freiheitlichen Verfassung grundsätzlich unzuständig ist.
Eine Sprache ist ein Benennungs-System. Auch die Staatsorgane schaffen und benennen alle möglichen neuen Begriffe. So z.B. wurden kürzlich "Warenzeichen" zu "Marken", die "Patentrolle" zum "Patentregister" umbenannt. Diese Regelungskompetenz ist allegemein und verbindlich. Natürlich bleibt es mir unbenommen, trotzdem von "Warenzeichen" und von der "Patentrolle" sprechen. Aber es wäre schon recht kühn, dem Staat diese Benennungskompetenz absprechen zu wollen. M.E. kommt es umgekehrt genau darauf an, diese Benennungskompetenz des Staates, die allgemein und beschränkt zugleich ist, zu stärken und zu regulieren.
(2) Gesetzliche oder administrative Regelungen dürfen und sollen jedoch sichern, daß es eine funktionsfähige Amts- und Verkehrssprache für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und alle Bereiche des dortigen Amts- und Geschäftsverkehrs einschließlich des Schulwesens, der wissenschaftlichen und der technischen Kommunikation sowie der Verbraucheraufklärung und Werbung für die Einwohnerschaft des Staates gibt. Dies ist in Deutschland das Deutsche. (3) Die gesetzlich vorgesehene Förderung von Minderheitensprachen auf dem Gebiete der Bundesrepublik für den Amts- oder Privatverkehr wird davon nicht berührt.
Gut.
§ 2 Umfang des Sprachschutzes. (1) Im Sinne des § 1, Abs. 2 staatlich zu fördern und für die allseitige Verwendung im Amts- und Geschäftsverkehr zu garantieren ist die natürliche, nicht durch politische oder privatrechtliche Anordnungen reglementierte deutsche Amts- und Verkehrssprache sowohl in ihrem traditionellen Bestand als auch in ihren Neubildungen, die linguistisch nachweislich der deutschen Allgemeinsprache oder funktionellen Sondersprachen des Deutschen zuzuordnen sind.
Letzteres würde bedeuten, daß es noch schwerer als bisher wird, neue Terminologie durch bewußte Vereinbarung zu schaffen und zu verbreiten. Also genau das Gegenteil dessen, was sicherlich viele von uns wollen und was auch Werthebach angesprochen hat.
Sprachliche Konventionen unterscheiden sich nicht wesentlich von anderen Konventionen. Dort, wo sich die Menschen keines Gesellsccaftsvertrages bewusst geworden sind, herrscht meistens Monarchie oder Tyrannis. Die Konfuzianer behaupteten zu Recht: "Ebenso wie es im Kosmos nur eine Sonne geben kann, kann es auf der Erde nur einen Kaiser geben". Das ist der "natuerliche" Lauf der Dinge. Es sei denn die Menschen werden sich dessen bewußt, daß diese "Natur" auf unbewußten, aber dennoch menschengemachten Konventionen beruht. Werden sie sich dessen nicht bewußt, so ist auch die Durchdringung des Deutschen mit Anglizismen der natürliche Lauf der Dinge. Sprachnaturalismus bringt uns nicht weiter. Bewußtwerdung hingegen ist schwierig und nicht unbedingt erfolgversprechend. Man kann es aber dennoch versuchen.
(2) Soweit für den Bereich der Bundesrepublik schriftlich oder medial andere Sprachen und Ausdrucksformen verwendet werden, ist ihnen auf Verlangen ihrer eindeutig bestimmbaren staatlichen oder privaten Adressaten im Bereich der Bundesrepublik eine deutsche Übersetzung beizugeben, wenn dies im Interesse einer irrtums- und täuschungsfreien Verständigung ohne die Zumutung fremdsprachlicher Kenntisse an den Adressaten geboten st.(3) Die Anordnung oder faktische Erzwingung des Gebrauchs ausländischer Sprachen, auch für den internen Dienstgebrauch in Unternehmen oder für die Verwendung in der wissenschaftlichen Lehre, ist im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig.(4) Die Behörden haben auf die Durchsetzung dieser Grundsätze zu achten. (5) Privatleute können ihr Recht einklagen.
§ 3 Deutscher Sprachrat. Unter angemessener Beteiligung aller schwerpunktmäßig der wissenschaftlichen Erforschung und Lehre der deutschen Sprache dienenden Hochschulinstitute und Akademien in der Bundesrepublik, fakultativ auch der anderen Institutionen der Sprachfforschung und -pflege, wird von Bund und Ländern gemeinsam ein 'Deutscher Sprachrat' in Form einer weisungsunabhänigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geschaffen, welche mittels exekutiver Ausschüsse Aufgaben der Sprachbegutachtung, Sprachförderung und Sprachkonsultation für den deutschen Sprachbereich wahrnehmen und dabei mit entsprechenden Einrichtungen anderer deutschsprachiger Länder zusammenarbeiten soll.
Dieser Sprachrat ist überflüssig, da mit keinerlei Kompetenzen ausgestattet. Das Gesetz sollte entweder einen funktionstüchtigen Sprachrat schaffen oder gar keinen.
§ 4 Rechtschreibung.
Peter Limberg hat dazu bereits alles gesagt.
e) Darauf antwortete der Autor Gizewski auf dem 'logsys-de'-Forum am selben Tage:
Auf meinen kurz und grundsätzlich gefaßten Diskussionsvorschlag (Bund-Länder-Vereinbarung über die 'Sicherung der Amts- und Verkehrssprache Deutsch in der Bundesrepublik Deutschland') erhielt ich mehrere Zuschriften mit berücksichtigenswerten sachlichen Einwendungen. Ob und inwieweit sie auf grundsätzlich anderen Auffassungen als den von mir vertretenen beruhen, ist mir in allen Fällen bisher noch nicht klar. Das gilt auch für Herrn Pilchs Zuschrift.
Ich habe eine im Durchführungsaspekt liberal und zugleich wirksam gefaßte, auf das Allernötigste beschränkte und, was die gleichzeitig zu beachtende Meinnungs- und Ausdrucksfreiheit betrifft, ohne Abstriche verfassungsgemäße Regelung im Sinne.
a) Die Maxime "Der Staat erkennt an, daß er für die allgemeine Regelung der gesprochenen und geschriebenen Sprache nach Maßstäben einer freiheitlichen Verfassung grundsätzlich unzuständig ist" soll unzweideutig klarstellen, daß dem Staat aufgrund vorstaatlichen Naturrechts grunsdätzlich keine und nur ganz ausnahmesweise wenige, ausdrücklich und eng definierte Sprachregelungsaufgaben zukommen (1. Sicherung der Funktionsfähigkeit einer staatlichen Amts- und Verkehrssprache, 2. sprachlicher Minderheitenschutz, 3. schulische Spracherziehung). Alles andere ist m. E. verfassungswidrige Sprachreglementierung. Das ist eine Antithese zu der - im Rechtschreib-Urteil v. vom 14. Juli 1998 'beiläufig' geäußerten, sprachbezogene Grundrechte durch eine 'rationale Sprachgestaltungskompetenz' des Staates faktisch umgehenden - Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, der Staat sei grundsätzlich für alles regelungsbefugt, auch für die Sprache. Ich halte diese Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, von der ich hoffe, daß sie nach genauerer Überlegung doch noch revidiert oder klargestellt werden möge, aus Überzeugungsgründen für abgrundtief falsch und politisch wie rechtlich niemals akzeptabel. Ich meine deshalb, daß es gerade in einer ausnahmsweise zulässigen sprachbezogenen Regelung, wie sie jetzt zur Diskussion ansteht, der längst fälligen Hervorhebung eines gültigen, für die Geistesfreiheit essentiellen vorstaatlichen Rechtsprinzips bedarf. Dessen grundsätzliche, praktische, freiheitsbezogene Bedeutung steht für mich im Vordergrund, nicht irgendeine (philosophische oder theoretische) Denkweise. Betont man dieses Prinzip heute nicht ausreichend, so könnten sich der Staat und alle möglichen anderen (privaten) Mächte motiviert sehen, mehr oder weniger schleichend, je nach ihrem 'rationalen' Bedarf, eine allgemeine Sprachregelungskompetenz zu usurpieren. Wir leben leider in einer Gesellschaft, in der diese unangenehme Tendenz zur Geistesherrschaft mit den Mitteln der Sprachreglementierung an vielen Stellen ansatzweise oder schon ausgeprägt erkennbar ist. Nach meiner Überzeugung muß ihr deshalb rechtlich und politisch, nicht primär (obschon auch) philosophisch entgegengetreten werden.
b) Es muß aber wohl von mir klargestellt werden, was 'allgemeine Sprachregelung' in meinem Vorschlag bedeutet. Es geht lediglich um das rechtlich oder mit faktischen Mitteln durchgesetzte Erzwingen eines bestimmten regelhaften aktiven oder passiven Sprachverhaltens, im vorliegenden Fall betreffend die Übernahme ausländischer Sprechweisen, gegenüber Einzelpersonen oder einer Allgemeinheit von Adressaten. Es geht nach meiner Vorstellung nicht um die zweckmäßige, geistig bewegliche, auch Fremdworte einbeziehende Fortenwicklung der allgemeinen oder einer funktionellen Sondersprache, jedenfalls wenn sie dem Deutschen linguistisch zugeordnet werden kann. Die hier vorzunehmende Abgrenzung ist nach meiner Vorstellung notfalls eine Frage wissenschaftlicher Begutachtung, die ich einem Exektutivausschuß eines deutschen Sprachrates als m. E. wirklich sinnvolle Aufgabe zuweisen würde. Verzichtete man auf eine - allerdings verständig und liberal gehandhabte - Abgrenzung, dann gäbe es nach meiner Einschätzung - und dies bitte ich Sie, sehr zu bedenken - keine konsequente Möglichkeit eines vernünftig verstandenen Sprachschutzes! Um in dieser Hinsicht Mißverständnisse - auch an meinen Absichten - zu vermeiden, wäre ich gern zu einer Formulierungsverbesserung bereit, nicht aber zu einer Aufgabe des Abgrenzungspostulats.
c) Als Mittel der Durchsetzung eines 'Sprachschutzes' setze ich primär nicht auf Strafrechtssanktionen und staatliche Dauerbeobachtung, sondern auf die Pflicht der Behörden, Körperschaften und Unternehmen zu angemessenen organisatorischen Vorkehrungen und auf das Recht einzelner von fremdsprachlichen Äußerungen betroffener Adressaten auf Übersetzung ins Deutsche. Außerdem möchte ich den Kreis der beanstandungsfähigen fremdsprachlichen Äußerungen im Amts- und Verkehrssprachgebrauch auf bestimmte wichtigere Kategorien beschränkt sehen. Ich darf insoweit auch auf meine Erwiderung an Herrn Limberg wegen seiner Einwände hinweisen.
d) Was die von mir noch nicht ausgeführten, aber durchaus substanziell gedachten Aufgaben eines Deutschen Sprachrates zur Konsultation, Förderung und Begutachtung in Angelegenheiten der Entwicklung, des Erwerbs und des Gebrauchs der deutschen Sprache betrifft, so könnte ich diese natürlich auch schon jetzt eingehender entwickeln. Aber sie hängen doch sehr stark von der Kontur einer derartigen Instanz ab; manche haben ja auch ganz andere Vorstellungen, etwa von einer 'Akademie' oder von einer Umgestaltung bestehender Einrichtungen. Bei dem Vorschlag eines 'deutschen Sprachrats' ging es mir vor allem um seine Konstruktion als nicht partei- oder verbandspolitisch oder kommerziell dominierter, sondern primär wissenschaftlich agierender, 'parlamentsartig' strukturierter Einrichtung des autonomen Geisteslebens, von welcher Konsultations-, Förderungs- und Begutachtungsaufgaben für die deutsche Sprache wahrgenommen werden können. Wie diese Aufgaben aussehen, ist, wenn die Kontur der Institution einmal feststehen sollte, sicherlich detaillierter zu konstruieren. Vorrangig ist es aber m. E., der Gefahr einer Politisierung der Sprachentwicklung über eine Politisierung entsprechender Institutionen entschlossen entgegenzuwirken. Dazu erscheinen mir maßgebliche Kräfte unseres Staatswesens sprachlich einfach zu wenig gebildet und aus meiner Sicht , wie m. E. der Verlauf der sog. 'Rechtschreibreform demonstriert hat - letztlich auch politisch zu wenig vertrauenswürdig. Möge Herr Werthebach dennoch mit seinem grundsätzlich positiv zu würdigenden (allerdings noch nicht substanziierten) Vorschlag einen angemessenen und auch das Renomee des Staates in dieser Frage ein wenig wiederherstellenden Erfolg haben!
e) Was die Revision der staatlichen 'Rechtschreibreform' betrifft, so gibt es m. E. gute Gründe, nach neuen Ansätzen Ausschau zu halten und diese evtl. in einer reinen Konsultationskompetenz eines angedachten deutschen Sprachrates zu suchen. Ich darf auch insoweit auf meine Erwiderung an Herrn Limberg hinweisen.
Abschließend noch eine Bitte um Verständnis: Nachdem ich einen Vorschlag in die Welt gesetzt habe, sehe ich mich natürlich auch verpflichtet, ihn auf Nachfragen und Einwände hin zu erläutern, ja ich freue mich über dieses von mir nicht erwartete Interesse sehr. Da ich aber in den letzten Tagen sehr viel mit Antworten zu tun hatte, muß ich mich jetzt wieder mehr meinen anderen Aufgaben zuwenden. Ich werde daher auf weitere Zuschriften nicht sofort antworten und bitte, dies dann nicht als Unhöflichkeit oder Desinteresse mißzuverstehen. Es geht ja auch nur um einen - wenn auch ernstgemeinten und m. E. angemessen durchdachten - Vorschlag zur laufenden Diskussion.
2) Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit allgemeiner betriebsinterner Sprachregelungen und solcher mit Außenwirkung bei Presseunternehmen?
Anläßlich einer Diskussion in der Internet-Zeitschrift 'Deutsche Sprachwelt' im Dez. 2000 (http://www.deutsche-sprachwelt.de/) über die oktroiartige Praktizierung der sog. 'Rechtschreibreform' durch Druck- und Funkmedien stellte sich generell die Frage nach dem rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Presseunternehmen durch das verfassungsrechtliche Institut der Pressefreiheit zur Regulierung des Sprachverhaltens ihrer Mitarbeiter und zur Nichtbeachtung der Sprachgewohnheiten ihrer Leserschaft berechtigt oder nicht berechtigt sind. Im folgenden werden dreiBeiträge zu dieser Frage wiedergegeben:
a) Herr Prof. Dr. T. Ickler schrieb am 8. 12. 2000 (Kürzung seines Briefs auf die hier interessierende Frage):
"Zum Stichwort: Presseunfreiheit:
Im allgemeinen gibt der Verleger oder auch der Herausgeber einen bestimmten Rahmen vor, und innerhalb dieses Rahmens darf berichtet und kommentiert werden. Dagegen kann man keine Recht geltend machen ("Tendenzschutz"), und ich finde es auch in Ordnung. Die Motive der Gesinnungsschranken liegen manchmal im Dunkeln, manchmal (zum Beispiel bei Partei-, Kirchen- und Gewerkschaftszeitungen) auch nicht. Die Leser wissen meist intuitiv recht gut, was sie erwarten können und was nicht. Bedenklich ist die Konzentration der Medienmacht in wenigen Händen. Bertelsmann ist heute unvergleichlich mächtiger, als der Axel Springer Verlag zu APO-Zeiten je war, und niemand regt sich darüber auf. (Das ist eine der Voraussetzungen der Rechtschreibreform.)"
Wenn man für diese allgemeinen Erfahrungstatsachen Belege verlangt, sollte man auch belegen, daß zum Beispiel Verleger Dr. Ippen deshalb nichts gegen die Rechtschreibreform tut, weil er auf die Kapitalbeteiligung der Süddeutschen Zeitung am Münchner Merkur Rücksicht nimmt. In meinen Augen ist das zunächst eine bloße Spekulation. Die Zeitschrift GEO zum Beispiel hat nicht aus freien Stücken, d. h. nach dem Willen der Redaktion, auf Neuschreibung umgestellt, sondern auf Anordnung der Konzernleitung; das hat mir eine Redaktionsmitglied persönlich berichtet, und ich habe keinen Grund, daran zu zweifeln. Das wissen wir also. Warum aber Bertelsmann und Gruner & Jahr überhaupt so versessen auf diese Rechtschreibreform sind, das wissen wir nicht. ... "
b) Mit der durch diese Position aufgeworfenen Frage danach, wie einer Verkehrung der Pressefreiheit in eine Presseunfreiheit durch allzu weitgehenden 'Tendenzschutz' bei der Beeinflussung des Mitarbeiterverhaltens und der öffentlichen Meinuing entgegengesteuert werden könne, befaßten sich zwei Beitraege, einer von von Christian Gizewski und ein anderer von Manfred Riebe. Christian Gizewski schrieb am 11. 12. 2000:
" 'Pressefreiheit' und 'öffentlicher Auftrag' der Presse. Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit allgemeiner betriebsinterner Sprachregelungen und solcher mit Außenwirkung bei Presseunternehmen?
Die hier gestellte, durch die 'betriebsinterne Umsetzung' der sog. Rechtschreibreform in Presseunternehmen ebenso wie durch die dort für alle oder viele Mitarbeiter hin und wieder angeordneten inhaltlichen Sprachregelungen aufgeworfenen Fragen können wegen ihrer Kompliziertheit an dieser Stelle nicht angemessen ausführlich beantwortet werden.
Es seien - in Anknüpfung an die Überlegungen Herrn Prof. Icklers (Stichwort 'Tendenzschutz') in Eile nur einige Grundgedanken geäußert:
Für die Regelung des Presserechts sind in der Bundesrepublik Deutschland die Länder zuständig. Doch steht dem Bunde eine Rahmenregelungskompetenz zu (Art . 74 GG). Ein Presserahmenrechtsregelungsgesetz des Bundes ist seit langem beabsichtigt, aber m. W. bisher nicht ergangen und, soweit ich die öffentliche Berichterstattung verfolgte, bisher auch nicht in aktueller Vorbereitung.
Die Länder-Pressegesetze enthalten wohl alle an irgendeiner Stelle einen Hinweis auf die 'öffentliche Aufgabe' der Presse. So ist etwa in § 3 des Berliner Pressegesetzes i. d. F. vom 15. Okt 1999 formuliert:
"(1) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe.
(2) Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
(3) Die Presse nimmt berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahr, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt."
§ 4 des Berliner Pressegesetzes unterstreicht die besondere "Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe", wenn er für die Presse - in weitergehendem Umfang als für einen Jedermann - umfängliche Auskunftsrechte gegenüber den Behörden vorsieht.
Über den inneren Aufbau von Presseunternehmen, der an sich - im Hinblick auf diese 'öffentliche Aufgabe'- direkt verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen müßte (dies ist ein hier nicht angemessen ausführbares Rechtsproblem) und m. E. auch unterliegt, enthält das hier exemplarisch zitierte Berliner Pressegesetz so gut wie keine Ausführungen.
Bei anderen Landes-Pressegesetzen dürfte es sich ähnlich verhalten.
Ähnlich wie bei den Parteien handelt es sich bei einem großen Teil der Presseorgane heute um privatrechtlich organisierte Einrichtungen. Während Parteien den Charakter von Vereinen zu haben pflegen, sind Presseorgane entsprechend ihrem zumeist vorwiegenden Charakter als Wirtschaftsunternehmen in den dafür üblichen Rechtsformen gesellschaftsrechtlicher Art organisiert.
Während bei den Parteien aber das Parteiengesetz - zumindest ansatzweise, wie mir scheint - dem Problem Rechnung getragen hat, daß privatrechtliche Vereine in großem Umfang Einfluß auf die Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten ausüben und deshalb u. a. 'vereinsdemokratische Strukturen' der Willensbildung und den Nachweis der Mittelherkunft und damit der Abhängigkeiten solcher Einrichtungen des politisch- öffentlichen Lebens vorsieht, gibt es für die privatrechtlich organsierten Presseorgane ein derartiges 'Presseverfassungsgesetz', soweit ich sehe, bisher nirgends. Hat sich schon bei dem Parteiengesetz vor allem im letzten Jahr m. E. die Notwendigkeit gezeigt, zu viel klareren Regelungen zu gelangen, etwa was die Abhängigkeit der internen Willensbildung und der Außenaktivitäten der Parteien von tiefverwurzelten oligarchischen Steuerungsgewohnheiten unserer Gesellschaft betrifft, so ist diese Notwendigkeit angesichts eines anzunehmenden reinen Nichts an Presseverfassungsregelungen für Privatunternehmen des Pressebereichs m. E. überwältigend. Die Nichtgeregeltheit der Verhältnisse hängt vermutlich in starkem Maße mit den deutsch-bundesrepublikanischen Gesetzegebungszuständigkeiten im Presserecht zusammen, hat aber auch - wie die ausgesparten Lücken des Parteiengesetzes zeigen - m. E. viel wichtigere Hintergrundinteressen, die fundamental den Charakter unseres Gemeinwesens berühren und insbesondere das Institut der freien öffentlichen Meinungsäußerung tangieren. Klarszustellen ist dabei, daß 'Pressefreiheit' (Art. 5, Abs. 1, S. 2 GG) selbst nur teilweise eine 'Freiheit der öffentlichen Meinungsäußerung' (Art. 5, Abs. 1, S. 1 GG) ist, sondern - gerade im Hinblick auf den wahrgenommenen 'öffentlichen Auftrag' einer Massen-Berichterstattung und Massen-Willensbildung ('öffentlicher Meinungsbildung') eine Funktion politisch-öffentlicher Einfluß- und sogar Herrschaftsausübung wahrnimmt, die der durch die Parteien wahrgenommenen gleichzuachten ist und damit ebenso direkt verfassungsrechtlichen Bindungen unterworfen sein muß (hier wären wiederum eingehende Ausführungen nötig). - Auch das Betriebsverfassungsgesetz enthält mit seinen kurzen Bemerkungen über sog. 'Tendenzbetriebe' (Betriebe, die "politischen, gewerkschaftlichen, konfessionellen, karitativen, wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Bestimmungen dienen" - § 81, Abs. 1, S. 1 BetrVerfG) keinerlei diesbezügliche Regelungen. Es läßt die Frage der Betriebsverfassung solcher Einrichtungen generell unerörtert.
Der in gewissem Umfang vor einer prinzipiell unzulässigen Steuerung (i. S. eines verfassungsrechtlich unverträglichen Übermaßes) der Öffentlichkeit durch Medien gegebene Schutz durch das Kartellrecht, auf den Herr Ickler anspielt, reicht in dieser Hinsicht m. E. daher nicht einmal ansatzweise aus. Das machen die trotz des nationalen Kartellrechts stattfindenden und sich gegenwärtigbesorgniserregend beschleunigenden Vorgänge der Medienkonzentration deutlich.
Deutlich werden die Probleme - und hier komme ich auf die oben gestellten Fragen zurück - für das Publikum auch an Vorgängen, die man als solche einer verfassungswidrigen und insoweit angemaßten Verfügungsgewalt über die allgemeine Schrift- und Sprechsprache bei medialen Organen aller Art verstehen kann. Mitarbeiter von Presseorganen und das von ihnen angesprochene Publikum werden rechtlich angehalten oder faktisch unzulässig gezwungen (d. h. u. U. auch strafrechtlich genötigt; dies bedüfte ebenfalls der Ausführung), sich nicht nur für bestimmte, eng umgrenzte Zwecke, sondern in ihrem allgemeinen Sprachgebrauch an irgendwelchen ohne Regelungskompetenz (dies bedürfte ebenfalls der Ausführung) von irgendwelchen Leuten gesetzten Sprachnormen, d. h. 'äußeren' Sprachformen und inhaltlichen Sprech- oder Begrifssverwendungsverboten, zu orientieren, obschon ihr Recht auf sprachliche Ausdrucksfreiheit durch Art. 5 GG i. S. der allgemeinüblichen Sprechweisen naturgemäß verfassungsmäßig mitgesichert ist ( dies müßte ebenfalls ausgeführt werden).
Es bedüfte gegen solche Mißstände m. E. daher eines Presseverfassungsgesetzes, das diese Fragen (eines Sprachregelungsverbotes für die Presse) im Zusammenhang mit vielen anderen presserverfassungsrechtlichen Fragen, die sich mit bloßer verfassungsprinzipieller Argumentation - wie hier - praktisch nicht befriedigend handhaben lassen, regelt.
Das heißt aber nicht, daß rechtliche Überlegungen wie die hier angestellten nicht schon jetzt hier und da praktische Bedeutung erhalten könnten - wie z. B. in dem bekannter gewordenen 'Lufthansa-Sprach-Prozeß', dessen Grundthematik sich in Zeitungsredaktionen in den vergangenen Jahren, etwa im Zusammenhang mit der 'Rechtschreibrerorm', für einzelne Mitarbeiter ( z. B. bei aufgenötigten Schreibkorrekturen) und für das Publikum z. B. (bei umgeschriebenen Leserbriefen) häufiger gestellt hat.
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Internethinweis auf: http://www.tu-berlin.de/fb1/AGiW/Scriptorium/S18.htm "
c) Manfred Riebe schrieb am 12. 12. 2000:
"Gleichschaltungsinstrumente. Gleichschaltung der Rechtschreibung mit Hilfe des "Tendenzschutzes" der Verleger: Die Rechtschreibreform als Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Journalisten
Professor Ickler schrieb am 08.12.2000 zum Thema "Junge Freiheit" unter dem Stichwort "Presseunfreiheit: "Im allgemeinen gibt der Verleger oder auch der Herausgeber einen bestimmten Rahmen vor, und innerhalb dieses Rahmens darf berichtet und kommentiert werden. Dagegen kann man keine Rechte geltend machen ("Tendenzschutz"), und ich finde es auch in Ordnung."
Im Widerspruch dazu beklagt Ickler aber dann, daß sich niemand über die Medienmacht aufrege. "Bedenklich ist die Konzentration der Medienmacht in wenigen Händen. Bertelsmann ist heute unvergleichlich mächtiger, als der Axel Springer Verlag zu APO-Zeiten je war, und niemand regt sich darüber auf. (Das ist eine der Voraussetzungen der Rechtschreibreform.)"
Doch! Ich rege mich darüber auf und finde auch das Gleichschaltungsinstrumen "Tendenzschutz" überhaupt nicht in Ordnung, das die Rechtschreibreform erst ermöglicht. Ickler erkennt wie viele andere nicht, daß der "Tendenzschutz" ein wesentliches Machtinstrument ist und zur Machtkonzentration der Verleger erheblich beiträgt, weil durch den "Tendenzschutz" jede innerbetriebliche Opposition ausgeschaltet wird. Unter dem Deckmäntelchen "Tendenzschutz" der Verleger findet gerade im Rahmen der Durchsetzung der Rechtschreibreform eine skandalöse Aufhebung der Freiheitsrechte der Journalisten statt. Den "Tendenzschutz" kann man mit dem Gleichschaltungsinstrument der Kultusminister vergleichen, den sogenannten Kultusministererlassen.
Der langjährige Feuilletonchef der Bayerischen Staatszeitung Hans Krieger sagte dazu: "Für uns Journalisten bedeutet die Rechtschreibreform einen massiven Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung und eine dauerhafte Beeinträchtigung der handwerklichen Grundlagen unserer Arbeit. (...) Schon das wohlverstandene eigene Berufsinteresse verpflichtet uns Journalisten also zum Widerstand gegen die Rechtschreibreform. Zum Widerstand verpflichtet aber auch unser gesellschaftlicher Auftrag, zu dem entscheidend die Wachsamkeit gegenüber jeder Mißachtung von demokratischen Regeln und Grundwerten gehört. Die Rechtschreibreform wurde unter Umgehung der Parlamente auf dem Verordnungsweg (richtig: Erlaßweg, M.R.) autoritär durchgesetzt gegen den erklärten Mehrheitswillen des Sprachvolkes. Dieser Rückfall in die Selbstherrlichkeit des Obrigkeitsstaates ist für eine demokratische Presse nicht hinnehmbar. (...)" (1)
In seiner hervorragenden Antwort zur Tendenzschutz-These Theodor Icklers zeigt nun der Berliner Jurist und Historiker Professor Christian Gizewski unter dem Stichwort "Presseunfreiheit" am 10.12.2000, daß auch die Grundrechte von Journalisten in einem Tendenzbetrieb von den Verlegern usw. nicht zum Zwecke des Tendenzschutzes durch bloße dienstliche Anweisungen außer Kraft gesetzt werden dürfen. Andernfalls wären die Redakteure schutzlos einer Willkürherrschaft und dem Machtmißbrauch der Verleger, Herausgeber und Chefredakteure ausgeliefert.
Durch einen privaten "Tendenzschutz" können Verleger ihre Journalisten gewissermaßen einem besonderen Gewaltverhältnis unterwerfen, entmündigen und ihrer Grundrechte berauben, obwohl gemäß Art. 1 GG die Menschenrechte unverletzlich und unveräußerlich sind. Wie man die Bürger und Journalisten schrittweise ihrer Grund- und Menschenrechte beraubt, hat man im Dritten Reich und in der DDR erlebt. Wehret den Anfängen, d.h. der Freiheitsberaubung der Journalisten durch die Medienzaren in deren privatem Staat im Staat! Aber der Schutz durch die Grundrechte steht zunächst nur auf dem Papier und muß durch den einzelnen Journalisten mangels einer klaren gesetzlichen Regelung erst erstritten werden. Denn: Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter!
In einem anderen Fall hatte das Bundesverfassungsgericht viele Jahre lang bei den Schulen ein ähnliches besonderes Gewaltverhältnis angenommen, in dem die Grundrechte der Lehrer und Schüler eingeschränkt seien. Erst sehr spät revidierte das Bundesverfassungsgericht diese Ansicht. Daß auch in Schulen die Grundrechte gelten, zeigte sich in folgendem Beispiel: Eine Schülerin wandte sich in letzter Instanz an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVGH), weil ein Schulleiter auf Grund der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) des bayerischen Kultusministeriums ihr verbot, eine "Stoppt-Strauß"-Plakette zu tragen. Als sie die Plakette weiterhin trug, weil sie der Meinung war, daß der Schulleiter nicht in ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingreifen dürfe, verwies er sie schließlich des Gymnasiums. Der BayVGH urteilte sinngemäß, Grundrechte dürften nicht durch eine Schulordnung eingeschränkt werden. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Regelung. Der Bayerische Landtag mußte daraufhin das Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) gesetzlich neu regeln, die ASchO wurde aufgehoben und es entstanden neue Schulordnungen. Daher ist es ein Skandal, daß das politisch besetzte und gelenkte Bundesverfassungsgericht am 14. Juli 1998 das Gleichschaltungsinstrument "Kultusministererlasse", das in der rechtlichen Rangordnung noch eine Stufe tiefer unter
einer Allgemeinen Schulordnung steht, nicht sofort als Gleichschaltungsinstrument verurteilte. Man erinnert sich unwillkürlich, hier zwar etwas hoch gegriffen, aber grundsätzlich vergleichbar ("Wehret den Anfängen!"), an die Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg vom 28. Februar 1933 (Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat), mit der er die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung außer Kraft setzte und damit erst die Hitler-Diktatur und die Gleichschaltung des Dritten Reiches ermöglichte.
Gizewski stellt fest, daß eine gesetzliche Regelung in Gestalt eines Presseverfassungsgesetzes, das z.B. die demokratischen Strukturen der Willensbildung innerhalb der Medien festlegt, noch immer fehlt.
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(1) Hans Krieger: Presse und Rechtschreibreform. Warum wir Journalisten die
Neuschreibung ablehnen müssen. Thesen zur Pressekonferenz am 31.7."
3) 'Rechtschreibreform', Sprachpflege und Sprachpolitik.
a) Im Rahmen einer Diskussion auf dem sprachkulturellen Fragen gewidmeten Internet-Forum 'LOGSYS' (http://wortbasar.ffii.org/logsys/ ) hat dessen Herausgeber, Hartmut Pilch, am 12. Sept. 2000 auf einen dort von mir /C, Gizewski) zur Diskussion gestellten Beitrag hin ("Nach dem Zusammenbruch der Einheitsfront von Medien und Staat in Sachen 'Rechtschreibreform") einige das Verhältnis zwischen 'Rechtschreibreform' und unzulässiger obrigkeitlicher Sprachpolitik betreffende kritische Fragen gestellt, die hier - etwas abgekürzt und verändert - wiedergegeben werden.
Der kommentiert Beitrag und Pilchs Fragen befinden sich auf a. a. O. unter der Überschrift "Auf freiwilliger Organisation und negativer Sprachschutzgesetzgebung beruhende umfassende Sprachpflege der traditionellen deutschen Alltags- und Kultursprache als Alternativmodell?".
.Hartmut Pilchs Fragen:..
Welche Denkvorschriften impliziert die Rechtschreibreform ? Wo findet der Übergriff von 'langue' nach 'langage' statt? Welchen Herschaftsinteressen wird damit wie gedient ? Mir kommt dieses Argument etwas verkrampft vor.
Die Frage nach der Legitimität von hoheitlichen Vorgaben aller Art ist aus anderen Bereichen wie etwa der Steuereinziehung bekannt.
Man könnte argumentieren, dem Staat stünde es nicht zu, irgend einem Bürger seine Besitztümer wegzunehmen, zumal dieser "Raub" ja häufig vom blossem Neiddenken der Lumpenproleten bestimmt sei, denen eine opportunistische Volkspartei nach dem Mund rede, um in einer heuchlerischen Ochlokratie illegitime Macht über andere zu erlangen. Meistens lande die Macht entweder in den Händen versponnener, sich selbst überschätzender Theoretiker oder gar in den Händen inkompetenter Machtpolitiker. Also weg mit jeder Besteuerung!
Diese Argumentation wird sogar von einigen Leuten, die sich libertär (oder anarcho-kapitalistisch) zu nennen pflegen, in ähnlicher Form vertreten, und sie hat vieles für sich.
Allerdings entsteht gerade aus der freien Machtanhäufung reicher Individuen eine Kräfteverteilung, bei der am Schluß wiederum von "freiem Markt" keine Rede mehr sein kann.
Außerdem beraubt der "Libertäre" alle Menschen einer grundlegenden Freiheit, nämlich der Freiheit, kollektive Entscheidungen zu treffen, um ihr Gemeinwesen zu pflegen.
Man kann Steuern nur mit Zwang erheben. Einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann man nur über Steuern oder Zwangsgebühren aufbauen. Sobald hier Freiwilligkeit zum Prinzip erhoben wird, kommt es zu dem berühmten Szenario, für welches die Spieltheorie den Namen "Tragödie der Allmende" bereithält.
Ähnlich ist die Situation auch bei der Sprachpflege. Die Verneinung eines Rechts der 'Lufthansa' u. a., Sprachregelungen zu schaffen, führt zu einem verstärkten Bedürfnis nach öffentlicher Sprachpflege. Diese kann sich aber inmitten eines Meeres von Desinteressierten nur dann durchsetzen, wenn ihr eine besondere Unterstützung aus Steuermitteln (und sonstigen harten oder weichen Machtmitteln) von seiten des Staates / Gemeinwesens widerfährt. Sonst sind wir wieder beim alten: die Sprache wird von einer Vielzahl privilegierter Privatmächte eigenmächtig und zwingend in unvorteilhafter Weise geregelt.
Die Ausübung von Macht und die damit verbundene Ungerechtigkeit läßt sich nicht aus der Welt schaffen. Es läßt sich aber vielleicht herausfinden, welche Spielregeln günstigere Ergebnisse und mehr Legitimität erzeugen.
Im übrigen bin ich aus ähnlichen Gruenden nicht davon überzeugt, daß ein freiheitliches Gemeinwesen auf jede Erziehungsfunktion gegenüber erwachsenen Bürgern verzichten muß. Ein Mehr an Pflichten kann ein Mehr an Freiheit bringen. Spricht nicht eine ungemeine Verachtung vor der geistigen Ebene daraus, wenn wir nur auf der materiellen Ebene die Besteuerung des Bürgers fuer zulässig erklären?
Aus ähnlichen Gründen bin ich übrigens davon überzeugt, daß das Abgehen vom Toleranzprinzip ... [scil. in politisch aggressiv ausufernden öffentlichen Diskussionen] kein Fehler sein muß. Bei diesen Fragen sind Experimente erforderlich, denn die Wahrheit liegt im Pudding. Wie der Polix-Experimentierer Deng Xiaoping sagte: wir brauchen nicht eine weiße Katze oder eine schwarze Katze, sondern eine Katze, die Mäuse fängt.
Jede Theoriebildung ist allein schon dadurch stark eingeschränkt, dass man einen Konsens auf Grundlage hier und jetzt leicht nachvollziehbarer Regeln braucht, um überhaupt irgendwo hin zu kommen. In der Praxis wird man daher zwar gerne auf einem liberalen Anti-Erziehungs- und Anti-Regulierungs-Kredo aufbauen, selbst wenn bei gewissenhafter Betrachtung zur Maximierung der Freiheit / des Glücks / der Produktivität ein kompliziertes kybernetisches Modell erforderlich waere.
b) Darauf entgegnete der Autor (C.Gizewski) des von H. Pilch kritisierten Beitrags am 16. Sept. 2000 unter dem Titel "Äußere Sprachform, 'New-speak' als 'weiche' Herrschaftstechnik, immanente Grenzen staatlicher und abgeleiteter Herrschaft", hier ebenfalls etwas abgekürzt wiedergegen):
Herr Pilch hat am 12. Sept. im LOGSYS-Forum im Hinblick auf meinen im Internet unter der URL-Adresse http://www.tu-berlin.de/fb1/AGiW/Cricetus/C1.htm , dort zu P. VI, und auch im LOGSYS-Forum veröffentlichten Beitrag "Nach dem Zusammenbruch der Einheitsfront von Medien und Staat in Sachen 'Rechtschreibreform' (Sommer 2000): Auf freiwilliger Organisation und negativer Sprachschutzgesetzgebung beruhende umfassende Sprachpflege der traditionellen deutschen Alltags- und Kultursprache als Alternativmodell?" einige Fragen gestellt, die verständlichweise nicht alle mir wichtigen Aspekte meines Beitrags berücksichtigen, dafür aber letztlich sehr grundsätzlicher Art sind, d. h. an sich eine ausführlich begründete Beantwortung erfordern, die darüber hinaus nicht nur als persönliche Meinungsäußerung auftritt, sondern eine Fundierung in verfassungsrechtlichen, staatstheortischen, sprachgeschichtlichen und rhetoriktheoretischen Erkenntnistraditionen nachweist.
[Das kann ich an dieser Stelle nicht leisten. ... ] Ich kann, wenn ich den Versuch einer kurzgehaltenen Antwort unternehme, deswegen hier nur behaupten, daß alle von mir vertretenen Positionen in die erwähnten Erkenntnistraditionen eingebettet sind und daß ich auf all diesen Gebieten auch nachweislich wissenschaftlich gearbeitet habe.
1. Herr Pilch zieht meine Behauptung [ ...] in Zweifel, mit der obrigkeitlichen Regelung der Normen der Schriftsprache könne sich die politische Intention einer Regulierung allgemeinen, öffentlichen Denkens verbinden.
Ich antworte:
a) Generell ist dies bei jeder Schriftsprache wie generell bei allen Gewohnheiten und Normen einer 'äußeren Gestaltung' der Sprache sehr wirkungsvoll möglich. Es ist mir aber nicht möglich, dies in seinen liguistischen und rhetorischen Ausgangsbedingungen und in deren politisch-praktischen Implikationen hier systematisch angemessen zu beweisen.
b) Sie findet immer wieder, auch in unserer Zeit, statt (rein illustratives Beispiel : 'Ostberlin' gegen 'Ost-Berlin' im kalten Krieg). [...]
c) Sie findet auch im Rahmen der sog. 'Rechtschreibreform' in größerem Umfang statt - und wird ferner - im Falle der unbehinderten Fortsetzung dieser in meinen Augen staatlichen und medienoligarchischen Machtanmaßung - bei weiteren 'Sprachreformschritten' vermutlich in noch größerem Umfang stattfinden -. [...] Die sog. 'Rechtschreibreform' verfolgte - außer dem m. E. an sich nicht unberechtigten Zweck einer Lernvereinfachung für Schüler und Ausländer, für die jedoch m. E. einfache und sogar unterschiedliche kultusministerielle Anordnungen ausgereicht hätten - folgende, je nach Interessenlage der an der 'Einheitsfront' beteiligten Unterstützergruppen unterschiedliche Ziele:
d) Daß Autoren und Hintergrundsmotive der sog. 'Rechtschreibreform' - ähnlich wie, um ein Beispiel zu geben, die Beteiligten und die politischen Motive bei dem Kennedy-Mord d. J. 1963 - umstritten sind und bis zum St. Nimmerleins-Tag umstritten sein werden, bedeutet nicht, daß sie nicht in vernünftig abgewogenen Einschätzungen erschlossen werden können und sollten. Es gibt Dinge, etwa im Bereich der Politik, Zeitgeschichte, Wirtschaft, über die man sich jetzt sein eigenes abgewogenes Urteil bilden muß, ohne sich der Richtigkeit dieses Urteils im letzten sicher sein zu können, um davon ausgehend seine Interessen zu bestimmen und sein praktisches Verhalten einzurichten. Man sollte das nicht irgendwelchen Fachleuten und Politikern überlassen; sonst hätte man bald lauter nicht immer wohlmeinende, sich widersprechende oder nichts sagen wollende oder letztlich auch nicht mehr wissende Vormünder und ließe sich in eine ungerechtfertigte, aber selbstverschuldete Unmündigkeit und Untätigeit abdrängen.
2. Herr Pilch meint ferner [ ...] , im Bereich der Sprachpflege und der Sprachpolitik müsse man doch dem Staat und anderern - sogar rein privatrechtlichen - Instituitionen ein Recht auf Sprachnormierung und auf Erziehung politisch freier und rechtsgeschäftlich uneingeschränkt selbstverantwortlicher Bürger einräumen.
Ich antworte:
Weder das eine noch das andere darf - abgesehen von strikt abgegrenzten und strikt verhältnismäßig gehandhabten Ausnahmen im staatlichen Bereich (z. B. schulische Kindererziehung, Wehrdienst, Strafvollzug) - geschehen, weil der Staat - und erst recht jeder andere Träger abgeleiteter Herrschaftsmacht - für beides prinzipiell völlig unzuständig ist und weil damit das freiheitlich-verfassungsmäßig geschützte und naturrechtlich aus sich selbst heraus gültige Prinzip einer substanziellen Geistes-, Meinungs- und Ausdrucksfreiheit an seinen Wurzeln beschädigt würde. Durch die Kombination beider Möglichkeiten gewönne der Staat oder gewönnen staatsähnlich auftretende Mächte (z. B. internationale Unternehmen) mit noch geringerer Legitimation eine 'orwellsche' Macht zur Durchsetzung einer 'newspeak' (ich empfehle ggf. die wohl erst heute, im Jahre 2000, richtig aktuell gewordene Lektüre von '1984'). Es geht [...] um obrigkeitlich oder betrieblich verordnete, mit Zwang oder anderen Machtmitteln wirksam durchgesetzte Erwachsenenerziehung und Sprachregelung, nicht um Bildung oder Werbung auf der Basis einer wirklichen Freiwilligkeit der Angesprochenen. Ich halte manche Form rechtlich oder faktisch aufgezwungener Erwachsenenerziehung und öffentlicher Sprachregelung, die es gegenwärtig - teilweise in unbewußter Fortführung ogrigkeitsstaatlicher oder gar politisch-totalitärer Traditionen - [... für] nicht verfassungsgemäß - von 'Kleinigkeiten' - wie der unverhaltnismäßig ermessensoffenen psychlogischen Verkehrserziehung über ins einzelne gehende, dauerhafte und umfängliche amtliche oder redaktionelle Sprachregelungen für Bedienstete - bis zu weiträumig koordinierten politischen Medienkampagnen, staatlicher Briefmarkenpropaganda oder für 'das Volk als ganzes' in völlig umstrittenen Fragen gefaßten Denkmalsbeschlüssen parlamentarischer Gremien.
Zu ihnen zähle ich auch die sog. 'Rechtschreibreform' oder die Versuche der 'Lufthansa', das Recht ihrer Angestellten auf uneingeschränkten Gebrauch der traditionellen deutschen Umgangssprache bei der Berufsausübung in einem deutschsprachigen Umfeld auszuschließen.
Ich persönlich meine deshalb, daß man die sog. Rechtschreibreform' nicht [...] wegen irgendwelcher diskussionsbedürftiger Schreibregeln, die sie vorsieht, angreifen muß, sondern vielmehr als Nebenphänomen einer verfassungsmäßig nicht legitimen 'öffentlichen Konsensfabrikation', wie sie bei uns nach meiner Einschätzung im Rahmen einer zu wenig in die Verfassung eingebundenen Machtentwicklung der Medien immer üblicher - und immer unerträglicher für freiheitlich empfindende Menschen - geworden ist. Das jedenfalls ist mein Motiv, öffentlich gegen sie aufzutreten. Das insoweit angesprochene, an sich besonders erörterungsbedürftige Thema einer in 'westlichen' Demokratien heute generell zunehmend auftretenden 'Fabrikation öffentlichen Konsenses' bzw. 'öffentlicher Gedankenkontrolle' haben für den Bereich der USA die Hochschullehrer Noam Chomsky und Edward Herman schon vor Jahren, allerdings relativ unbemerkt von der deutschen 'Öffentlichkeit', eindrücklich analysiert. Einige ihrer einschlägigen Publikationen habe ich - wie mancher andere, mit durchaus erfreulicher Resonanz - in einer ausführlichen Rezension unter der URL-Adresse: http://www.tu-berlin.de/fb1/AGiW/Scriptorium/S18.htm vorgestellt und unter dem Aspekt kommentiert, wieweit sie für die Verfassungsrealität der deutschen demokratischen Bundesrepublik und ihrer ebenfalls demokratisch verfaßten europäischen Nachbarländer Bedeutung hat. Ich muß, wie schon früher, darauf verweisen und bitte dafür um Verständnis.
3. Herr Pilch meint schließlich [...], ich stelle die staatliche Regelungstätigkeit und ebenso eine sachlich nötige privatrechtliche Organisationsmacht wirtschaftlicher Unternehmen durch die Ausnahme bestimmter 'Regelungsbereiche', etwa der Sprache - die m. E. aber kein Regelungsbereich ist -, aus einer ihnen zukommenden Regelungskompetenz in Frage.
Ich antworte:
Der Staat ist nicht allzuständig. Politische Souveränität bedeutet nicht, daß es keine immanenten Grenzen der Staatsgewalt gebe. Diese Grenzen bestehen zumindest nach einer unser Gemeinwesen bisher tragenden 'naturrechtlichen' Tradition des Staatsdenkens bei jeder Staatsverfassung und führen z. B. bei herrischen Monarchien, selbsternannten Aristokratien, Kaufmannsoligarchien und sich als geschichtsnotwendig, heilsbringend oder die Belange des Allgemeinwohls verteidigend rechtfertigenden Dauerdiktaturen von alters her im allgemeinen schnell zu erheblichen Legimitationsmängeln, die politischen Widerstand begründen. Und auch in einer Demokratie kann sich das Volk nicht und können sich erst recht nicht seine 'Repräsentanten' - von klar begrenzten Notstandssituationen abgesehen - über bestimmte vorgegebene Beschränkungen der legitimen Souveränität des demokratisch-republikanischen Gemeinwesens hinwegsetzen.
Um dies plausibel zu machen (eine systematische Begründung wäre mir zwar generell, ist aber nicht im Rahmen eines Forums-Beitrages möglich), darf ich auf den Grundrechtskatalog (Art. 1 - 19) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und auf dessen Art. 79, Abs. 3 hinweisen, der u. a. die Änderung des genannten Grundrechtskatalogs in seinen wesentlichen Gehalten von der Kompetenz des Gesetzgebers ausdrücklich ausnimmt. Gesetzliche Regelungen von Grundrechten dürfen ferner nicht in deren 'Wesensgehalt' eingreifen (Art. 19, Abs. 2 GG). Der Souverän ist mithin in seiner Handlungsmacht begrenzt, ja seine Herrschaftsmacht ist überhaupt nur dadurch legitimiert, daß sie im Dienste der Grundrechte der Bürger steht (immanenete Begrenzung der Herrschaftsgewalt des Souveräns). Dabei handelt es sich nicht etwa um gesetzgeberisch praktisch folgenlose Feststellungen, sondern um echte, tiefreichende und herrschaftstechnisch unbequeme Begrenzungen der Staatsmacht. Es muß ferner hervorgehoben werden, daß diese Begrenzungen durch ihre Erwähnung im Grundgesetz nicht etwa geschaffen ('konstituiert') werden; vielmehr wird durch sie lediglich ein dem Verfassungsgesetzgeber vorgegebener fundamentaler Rechtszustand wiedergegeben ('deklariert'). Hier gibt es zumindest, was das gültige Verfassungsrecht und die freiheitliche Naturrechtstradition betrifft, nichts zu bestreiten. Der Staat und die Staatspraxis, die sich nicht an die ihnen vorgegebenen Regelungsgrenzen halten, sind sogar im Wege des Widerstands angreifbar; auch dies Recht deklariert (und konstituiert nicht) das Grundgesetz (Art. 20, Abs, 4 GG). Das Ende der DDR hat gezeigt, daß ein Staat im Wege des Widerstands u. U. auch einmal wirklich beseitigt werden kann. Wie interessant und wahrhaft lehrreich war dieser Vorgang!
Die Gedanken- und Sprachfreiheit und mit ihnen die natürliche - durch politische oder sonstige Zwangssetzung unreglementierte - Sprache, die Freiheit der Kommunikation, die Freiheit der Wissenschaft, die Religions- und Gewissensfreiheit, sogar die Freiheit der Kunst sind aufgrund ihrer Naturrechtsqualität institutionell und als Grundrechte verfassungsmäßig gesichert.
Dies gilt sowohl für die öffentliche als auch für die privatgeschäftliche Sphäre. Wenn aber der Staat keine Kompetenz zur verbindlichen Sprachregelung hat, so hat erst recht ein wirtschaftliches Unternehmen, das lediglich eine abgeleitete, von der Politik konzessionierte Herrschaftsmacht über seine Bediensteten und in gewissem Umfang auch über seine Kunden ausüben kann, kein solches Recht für die ihm dienstvertraglich oder aufgrund anderer Verträge rechtlich oder faktisch Untergeordneten.
Dem Staat 'bleiben' danach so, wie es auch nötig ist, sehr viele Regelungsbereiche. Dies gilt beispielsweise unter anderem auch etwa für die Möglichkeiten einer Wirtschaftslenkung oder einer Besteuerung, die tief in die Rechte und das faktische Leben der Bürger eingreifen können - allerdings immer unter Wahrung der Grundrechte und der Verhältnismäßigkeit bei der gesetzgeberischen Interessenabwägung. Denn ein Naturrecht auf freie unternehmerische Tätigkeit, zumindest soweit sie Herrschaftswirkungen im Verhältnis zu anderen Menschen entfaltet und dann über das verfassungsmäßig geschützte Eigentumsrecht hinausgeht, besteht nach der Tradition naturrechtlichen Denkens nicht. Ferner ist jede marktwirtschaftliche Liberalität auch nach unserem Grundgesetz letztlich nur dadurch gerechtfertigt, daß sie - mit ihren u. U. sehr negativen und ungerechten Folgen für die Gemeinschaft der Staatsbürger des Staatsgebietes, auf dem sie sich auswirken darf - von diesen im legitimen politischen Willenbildungsprozeß dennoch als überwiegend nützlich akzeptiert wird. Sie wird zu einem Gefüge subjektiver Rechte lediglich aufgrund einer generellen oder speziellen politischen Konzession des Gemeinwesens.
Was die sog. 'Globalisierung' betrifft, so stellen ihre international organisierten Institutionen die Souveränitätsrechte der Staaten - als derzeit und vermutlich noch lange einzig wirklich ausreichend legitimierter Organisationsform öffentlicher Gewalt - für den Bereich ihrer Bürgerschaft in keiner Weise in Frage. M. E. können zum Beispiel internationale Konzerne auf dem Gebiet eines Staates, wennim Interesse seines Gemeinwohls nötig und sinnvoll, enteignet werden, denn es gibt keine die Staatssouveränität verfassungsmäßig oder völkerrechtlich prinzipiell beseitigene Verpflichtung eines Staates, eine wirtschaftsliberale internationale Politik zu betreiben, es sei denn - und allein darauf kommt es letztlich an -, sie entspricht dem mehrheitlichen, politisch formulierten Willen des Volkes seines Staatsgebietes: das Staatsvolk ist und bleibt auch unter Bedingungen der 'Globalisierung' unbeschränkter Souverän seiner Wirtschafts- und Sozialordordnung. Nicht einmal eine weltweite, wirkliche Staatsorganisation - die es in geschichtlich absehbarer Zeit wohl nicht geben wird - könnte im übrigen das Recht abgegrenzter Populationen, sich als Staat mit eigener Souveränität zu konstituieren und ihr politisches Schicksal überschaubar und kontrollierbar selbst zu bestimmen, ausschließen.
In diesem Punkte gehe ich also möglicherweise sogar über die von Herrn Pilch vertretenen Auffassungen von den Möglichkeiten und Notwendigkeiten gesetzlicher Regelung in einem heutigen - verfassungsmäßig ausreichend legitimierten - Gemeinwesen weit hinaus.
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Christian Gizewski.
Verantwortlich für die redaktionelle Gestaltung aller Mitteilungen im Rahmen der WWW-Seite [http://www.tu-berlin.de/fb1/AGiW]: C. Gizewski, EP: Christian.gizewski@tu-berlin.de.